(1) Aus Sicherheitseinrichtungen freigesetzte Gase müssen gefahrlos abgeleitet werden können.
(2) Lagerbehälter müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein.
(3) Wenn eine LNG-Erwärmung durch Wärmeeintrag über die Behälterwandung zu einem Überschreiten des maximal zulässigen Betriebsdrucks führen kann, so ist der abzuführende Massenstrom durch das Sicherheitsventil entsprechend dem Wärmeeintrag zu berücksichtigen.
(4) Wenn durch störungsbedingte Gasfreisetzung entzündetes Gas den Lagerbehälter, seine Stahlstützen oder Standzarge befeuern kann, ist ein ausreichender Schutz gegen Selbstbefeuerung erforderlich. Aus diesem Grund muss der Lagerbehälter so aufgestellt und ausgerüstet sein oder geschützt sein, dass eine Freisetzung von Gas nicht zu einem Brand führen kann, durch den der Lagerbehälter in Gefahr drohender Weise erwärmt wird. Die erforderlichen Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Sie können z. B. aus einer geeigneten Kombination der nachfolgenden Maßnahmen bestehen:
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Alle Leitungen zwischen Lagerbehälter und Armaturen sind ohne lösbare Verbindung ausgeführt. |
2. |
Es muss eine der Maßnahmen Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung getroffen werden. |
3. |
Flanschverbindungen müssen ausreichend gegen die Folgen einer Wärmestrahlung geschützt sein, z. B. durch Verwendung von Dichtungswerkstoffen, die nachweislich bei einer Temperatur von +620 °C bis zu 30 min wärmebeständig bleiben. |
(5) Die erste unterhalb des Lagerbehälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase muss als eingeschweißte feuersichere Armatur ausgeführt sein. Siehe hierzu z. B. DIN EN ISO 10497 "Prüfung von Armaturen – Anforderungen an die Typprüfung auf Feuersicherheit".
(6) Vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung von Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 3 t muss eine fernbetätigbare Absperrarmatur vorhanden sein. In Füllleitungen ≤ DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.
(7) Für Rohrleitungsanschlüsse an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t muss vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung sowie der Gaspendelleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorhanden sein. Die fernbetätigbare Absperrarmatur muss bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen. Die Armaturen müssen so beschaffen sein, dass sie bei den bei einer eventuellen Selbstbefeuerung zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben, es sei denn, die Armaturen sind durch Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung geschützt. In Füllleitungen ≤ DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.
(8) Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen
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mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn sie während des Füllvorgangs von nur einer Person überwacht werden und diese Einrichtung nicht in regelmäßigen Abständen von der Bedienungsperson betätigt wird, oder |
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mit einer Monitorüberwachung ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass von einer ständig besetzten Stelle erforderlichenfalls schnell eingegriffen werden kann. Anzeigen zum Füllstand/Behälterdruck und zu allen sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen sind an diese Überwachung zu übertragen; die einzuleitenden Maßnahmen (z. B. Auslösung des Anlagen-Aus-Systems) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. |
(9) Bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zur festverlegten Rohrleitung fernbetätigbare Schnellschlussarmaturen in redundanter Ausführung vorhanden sein. Eine der beiden Schnellschlussarmaturen kann auch eine Rückschlagarmatur sein. In Abhängigkeit vom Inhalt der festverlegten Rohrleitung kann auf eine redundante Schnellschlussarmatur verzichtet werden, wenn redundante Schnellschlussarmaturen an den ortsfesten Druckgasbehältern vorhanden sind.
(10) Fahrzeuge, aus denen die Lagerbehälter für Flüssigerdgas befüllt werden, sind gegen Fortrollen oder Fortfahren zu sichern. Zusätzlich ist bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t die Freisetzung von entzündbaren Gasen im Falle des unbeabsichtigten Fortrollens oder Fortfahrens von Fahrzeugen mit angeschlossenen beweglichen Füllleitungen durch selbsttätig wirkende technische Maßnahmen zu begrenzen, z. B. durch Schnelltrennstellen (Schlauchabrisskupplungen, Sicherheitstrennkupplungen), die sich beim Fortrollen oder Fortfahren des Fahrzeuges lösen und beiderseits der Trennstelle selbsttätig dicht schließen.
(11) Bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges Syst...