(1) Der Arbeitgeber lässt sich bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und der Feststellung der Exposition durch Auswertung der vorliegenden Informationen oder durch Messung und Berechnung sowie deren Bewertung durch fachkundige Personen beraten, soweit er selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Der Arbeitgeber ist für die Auswahl fachkundiger Personen verantwortlich. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung fachkundiger Personen, wählt der Arbeitgeber eine andere fachkundige Person, um seinen Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit nachzukommen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkenntnisse ergeben sich aus den unterschiedlichen Eigenschaften der Beratungsaufgabe. In jedem Fall ist eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung nachzuweisen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind durch eine zeitnah ausgeübte einschlägige berufliche Tätigkeit zu vertiefen. Damit erfüllen beispielsweise Absolventen aus Universitäten und Hochschulen ohne Erfahrungen aus beruflichen Tätigkeiten die Anforderungen an fachkundige Personen nicht. Handelt es sich bei den fachkundigen Personen um Beschäftigte i. S. § 2 Absatz 2 ArbSchG, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass ihnen nur Aufgaben übertragen werden, bei deren Erledigung sie befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(3) Mit stetig wachsenden Erkenntnissen aus Forschung und Entwicklung und dem damit fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik sind die notwendigen Kenntnisse für fachkundige Personen durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen aktuell zu halten. Nur so kann der Arbeitgeber durch die fachkundigen Personen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung von Schutzmaßnahmen sowie bei Messungen, Berechnungen und Bewertungen nach dem Stand der Technik beraten werden. Die notwendigen Kenntnisse sind mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Aus dem Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme müssen die spezifischen Inhalte in Bezug auf die Magnetresonanztomographie sowie deren Umfang hervorgehen.
(4) Die fachkundigen Personen für die Gefährdungsbeurteilung und die Feststellung der Exposition durch Auswertung der vorliegenden Informationen oder durch Messung und Berechnung sowie deren Bewertung müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Dies betrifft insbesondere direkte und indirekte Wirkungen der am Arbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder, die einschlägigen Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen sowie Belange besonders schutzbedürftiger Beschäftigter.