(1) Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen an unterschiedlichen MR-Geräten (siehe Abbildung 2) können vier mögliche Szenarien bezogen auf die Auslöseschwellen bzw. Expositionsgrenzwerte nach § 5 i. V. m. Anhängen 2 bzw. 3 EMFV gebündelt werden:
1. |
Die Expositionen liegen unterhalb der Auslöseschwellen. |
2. |
Die Expositionen liegen oberhalb der Auslöseschwellen, aber unterhalb der Expositionsgrenzwerte. |
3. |
Die Expositionen liegen sowohl über den Auslöseschwellen als auch den Expositionsgrenzwerten. |
4. |
Überschreitung von Auslöseschwellen, die nicht mit Expositionsgrenzwerten verknüpft sind (Projektilwirkung, Wirkung auf Implantate, ferromagnetische Fremdkörper). |
Hinweise:
Zu Nummer 1: Es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen direkte Wirkungen elektromagnetischer Felder durchzuführen. Davon unbenommen ist die Durchführung von Schutzmaßnahmen gegen indirekte Wirkungen und die individuelle Betrachtung besonders schutzbedürftiger Personen.
Zu Nummer 2: Es sind weitere Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch direkte und indirekte Gefährdungen durchzuführen. Individuelle Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen sind darüber hinaus durchzuführen.
Zu Nummer 3: Tätigkeiten mit Überschreitung der Expositionsgrenzwerte sind bei Aufstellung, Prüfung, Anwendung, Entwicklung oder Wartung von medizinischen Geräten für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz am Patienten oder damit verknüpften Forschungsarbeiten unter Beachtung besonderer Festlegungen möglich.
Zu Nummer 4: Schutzmaßnahmen müssen hier gemäß den §§ 8 und 9 EMFV getroffen werden, in jedem Fall Zugangsregelungen (Zugangsbeschränkungen, Zugangskontrollen, individuelle oder allgemeine Zugangsverbote) und Kontrollen im Hinblick auf MR-unsichere Gegenstände.
Abb. 2 Maßnahmestufen bei dem Betrieb von Magnetresonanztomographen, für Geräte mit unterschiedlichen Feldstärken B0. Der Kontrollbereich beginnt bei B0 = 0,5 mT
(2) Im Rahmen der Anwendung des STOP-Prinzips wird die Prüfung alternativer Arbeitsverfahren (Substitutionsprüfung) üblicherweise nicht erfolgreich sein.
(3) Nachdem die spezifischen Expositionsbedingungen wie Art, räumliche Verteilung, Dauer und Häufigkeit der Expositionen ermittelt und bewertet wurden, legt der Arbeitgeber die Arbeitsbereiche i. S. d. § 6 Absatz 3 EMFV fest und überprüft, ob und mit welchen direkten und indirekten Wirkungen auf Beschäftigte zu rechnen ist. Darüber hinaus stellt er fest, ob Dritte in die Arbeitsbereiche gelangen, welche Gefährdungen durch sie für die Beschäftigten erwachsen können und führt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, wie Aufklärung, Unterrichtung und Anweisung Dritter, durch. Weiterhin überprüft er unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Optimierungspotentiale bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe mit dem Ziel, Gefährdungen durch EMF zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Hierbei können die Grenzen der Arbeitsbereiche mit den Grenzen der Sicherheitszonen nach DIN EN 60601-2-33 zusammenfallen.
(4) Darüber hinaus ist festzulegen, ob und zu welchen Zeitpunkten Beschäftigte Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV betreten müssen. Der Arbeitgeber grenzt die Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV von den anderen Bereichen der Arbeitsstätte ab und schränkt den Zugang – beispielsweise durch ein Zutrittskontrollsystem – ein. Bei der Planung der Arbeitsräume berücksichtigt der Arbeitgeber die notwendigen Tätigkeiten der Beschäftigten und sorgt auch hier bereits bei der Einrichtung der Räumlichkeiten für eine möglichst geringe Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts von Beschäftigten in den Arbeitsbereichen nach § 6 Absatz 3 EMFV. Expositionen in der Arbeitsstätte außerhalb benannter Arbeitsbereiche sind durch den Einsatz von Abschirmungen mindestens auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern.
(5) Die Geräte sind darüber hinaus nach den Herstellervorgaben zu warten, um die sicherheitstechnischen Funktionen zu überprüfen und mögliche Abweichungen bei Sicherheit und Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu identifizieren und abzustellen.
(6) Der Arbeitgeber erstellt indikationsbezogene Betriebsanweisungen für die einzelnen Arbeits- bzw. Untersuchungsverfahren, in denen er die Beschäftigten zu sicherem Arbeiten anhält und auch Anweisungen für mögliche Notfälle bei der Anwendung von Magnetresonanzverfahren gibt. Dies gilt auch für Tätigkeiten an der Schnittstelle zu anderen Bereichen, wie beispielsweise der Intensivmedizin, der Pädiatrie oder die Ausführung raumpflegerischer Arbeiten. Insbesondere sind hier organisatorische Maßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Arbeitsverfahren die Aufenthaltsdauer in den Arbeitsbereichen nach § 6 Absatz 3 EMFV minimieren und den Abstand zur Quelle vergrößern.
(7) Die genannten Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV bzw. Sicherheitszonen nach DI...