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Die Einstufung spezifische Zielorgantoxizität wird unterschieden in spezifische nichtletale Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) und in spezifische Zielorgantoxizität nach wiederholter Exposition.

2.2.6.1 Einmalige Exposition

 

(1) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1 (STOT SE 1; H370) einzustufen und mit GHS08 und H370 zu kennzeichnen, wenn es mindestens 10 % eines als STOT SE 1; H370 eingestuften Stoffes enthält.

 

(2) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 2 (STOT SE 2; H371) einzustufen und mit GHS08 und dem H371 zu kennzeichnen, wenn es

 

1.

1 % oder mehr, aber weniger als 10 % eines als STOT SE 1; H370 eingestuften Stoffes oder

 

2.

mindestens 10 % eines als STOT SE 2; H371 eingestuften Stoffes enthält.

 

(3) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 3 (STOT SE 3; H335) einzustufen und mit GHS07 und dem H335 zu kennzeichnen, wenn es mindestens 20 % eines Stoffes oder von Stoffen enthält, der/die als STOT SE 3; H335 eingestuft ist/sind.

 

(4) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 3 (STOT SE 3; H336) einzustufen und mit GHS07 und dem H336 zu kennzeichnen, wenn es mindestens 20 % eines Stoffes oder von Stoffen enthält, der/die als STOT SE 3; H336 eingestuft ist/sind.

 

(5) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches als spezifisch zielorgantoxisch bei einmaliger Exposition vor, ist mindestens von einer atemwegsreizenden Wirkung der Kategorie 3 (STOT SE 3; H335) auszugehen und mit GHS07 und H335 zu kennzeichnen.

2.2.6.2 Wiederholte Exposition

 

(1) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1 (STOT RE 1; H372) einzustufen und mit GHS08 und H372 zu kennzeichnen, wenn es zu mindestens 10 % einen als STOT RE 1 eingestuften Stoff enthält.

 

(2) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 2 (STOT RE 2; H373) einzustufen und mit GHS08 und H373 zu kennzeichnen, wenn es

 

1.

1 % oder mehr, aber weniger als 10 % eines als STOT RE 1; H372 eingestuften Stoffes oder

 

2.

mindestens 10 % eines als STOT RE 2; H373 eingestuften Stoffes enthält.

 

(3) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches als spezifisch zielorgantoxisch bei wiederholter Exposition vor, ist mindestens von einer spezifischen Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition der Kategorie 2 (STOT RE 2; H373) auszugehen und mit GHS08 und H373 zu kennzeichnen.

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