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(1) Bei Gemischen erfolgt die Einstufung aufgrund der umweltgefährlichen Eigenschaften der Einzelkomponenten gemäß den Kriterien des Anhang I Teil 3 der CLP-Verordnung.

 

(2) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Anwendung der Kriterien nach der CLP-Verordnung vor, sind bei der vereinfachten Einstufung bestimmte Wirkungen nach den nachfolgenden Regeln zu unterstellen.

2.3.1 Gewässergefährdende Gemische

Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung vor, kann zur Vereinfachung angenommen werden, dass maßgebliche Teile des Gemischs nicht leicht biologisch abbaubar sind und das Gemisch daher als langfristig (chronisch) gewässergefährdend der Kategorie 1 einzustufen und mit GHS09 und H410 zu kennzeichnen ist.

2.3.2 Ozonschicht schädigende Wirkung

Ist bei Gemischen von einer Ozonschicht schädigenden Wirkung auszugehen, sind diese nach der CLP-Verordnung als ozonschichtschädigend Kategorie 1 (Ozone 1; H420) einzustufen und mit GHS07 und H420 zu kennzeichnen.

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