(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Kennzeichnungsvorschriften der Abschnitte 2 und 3 der GefStoffV anzuwenden.
(2) Vorzugsweise ist dabei eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entspricht.
(3) Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.
(4) Eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten enthält neben der Identifikation des Stoffes oder Gemisches die auf der Einstufung basierenden Kennzeichnungselemente; auf Grundlage der CLP-Verordnung sind dies: Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) sowie ggf. ergänzende Informationen (Produktidentifikator, EUH-Sätze).
(5) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. In der Betriebsanweisung und der Unterweisung sind aber auf alle an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen einzugehen.
(6) Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten beinhaltet mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie ausgewählte Gefahrenpiktogramm(e) unter Berücksichtigung der Art der Gefahr (physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren).
(7) Aus der Auswahl der Gefahrenpiktogramme muss für den Beschäftigten ersichtlich werden, welche Gefährdungen maßgeblich die Schutzmaßnahmen bestimmen.
Die folgende Rangfolge kann dabei als Orientierung dienen:
1. |
Physikalische Gefahren: GHS01 > GHS02 und/oder GHS03 > GHS04; |
2. |
Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS05 und/ oder GHS08 > GHS07; |
3. |
Umweltgefahren: GHS09 > GHS07. |
(8) Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefährdung angemessen zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen.
(9) Bei Gemischen ist die zusätzliche Angabe der Gefährdung(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll, insbesondere bei sensibilisierenden Inhaltsstoffen.
(10) In Tabelle 1 sind die Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten zusammenfassend gegenübergestellt.
Tabelle 1: Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen und bei Tätigkeiten
Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung |
beim Inverkehrbringen |
bei Tätigkeiten |
vollständig |
vereinfacht |
Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten |
ja |
nein |
nein |
Nennmenge des Stoffes/Gemisches |
ja a) |
nein |
nein |
Produktidentifikatoren |
|
|
|
bei Stoffen |
|
|
|
– |
Stoffname |
ja |
ja b) |
ja b) |
– |
Identifikationsnummer |
ja |
nein |
nein |
bei Gemischen |
|
|
|
– |
Handelsname oder -bezeichnung |
ja |
ja b) |
ja b) |
– |
Identität bestimmter Inhaltsstoffe |
ja |
empfohlen |
empfohlen |
Gefahrenpiktogramm(e) |
ja |
ja |
ja c) |
Signalwort |
ja |
ja |
nein |
Gefahrenhinweise |
ja |
ja |
nein d) |
Sicherheitshinweise |
ja |
ja |
nein |
Ergänzende Informationen, z. B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze |
ja |
ja |
nein |
a) |
bei Abgabe an Endverbraucher |
b) |
auch betriebsinterne Bezeichnung möglich |
c) |
ggf. eine angemessene Auswahl gemäß Nummer 4.3 Absatz 6 und 7 |
d) |
Nummer 4.3 Absatz 8 ist zu beachten |
(11) Ist bei Kleinstgebinden, z. B. Ampullen, Probenahmeröhrchen, Vials für die Analytik, das Anbringen der Gefahrenpiktogramme aus Platzgründen nicht möglich, reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus, wenn die Identifizierbarkeit in Verbindung mit den Vorgaben nach Nummer 4.3 Absatz 5 gewährleistet ist.
(12) Die Kennzeichnung auf einer entleerten Verpackung ist so lange aufrechtzuerhalten, bis die Verpackung gereinigt worden ist.
(13) Etiketten oder Kennzeichnungsschilder sind deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen und dürfen nicht überschrieben werden. Ungültig gewordene Etiketten und Schilder sind zu entfernen, zu überkleben oder anderweitig unkenntlich zu machen. Etiketten sollten gegenüber Wasser und Lösemitteln beständig sein.
(14) Die Größe von Kennzeichnungen auf ortsfesten Einrichtungen sollte sich nach der Erkennungsweite richten (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.3).