Der Arbeitgeber hat durch eine geeignete Organisation dafür zu sorgen, dass die dauerhafte Umsetzung der Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, deren Wirksamkeit kontrolliert wird und sie erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten angepasst und dokumentiert werden. Dabei ist insbesondere auch sicherzustellen, dass Informationen über Stoffe, Tätigkeiten sowie Arbeits- und Umgebungsbedingungen, die zu Gefährdungen führen können, erfasst und angemessen berücksichtigt werden. Zu den Vorkehrungen, die der Arbeitgeber treffen kann, damit die Einhaltung der Maßnahmen bei allen Tätigkeiten durch die betrieblichen Führungsstrukturen und Ablauforganisationen angemessen sichergestellt wird, gehören z.B.:

 

1.

gegebenenfalls weitere Verantwortliche benennen (Pflichtenübertragung),

 

2.

Abläufe planen,

 

3.

Maßnahmen festlegen und umsetzen,

 

4.

Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten sicherstellen,

 

5.

eindeutige Anweisungen erteilen,

 

6.

Informations- und Meldepflichten festlegen,

 

7.

sich von der Wirksamkeit der Maßnahmen überzeugen,

 

8.

sicherstellen, dass den Mitarbeitern die Umsetzung von Schutzmaßnahmen jederzeit möglich ist, und

 

9.

Kontrollpflichten gestalten und umsetzen.

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