(1) Kurzzeitwerte (KZW) beziehen sich in der Regel auf einen Beurteilungszeitraum von 15 Minuten. Sie werden als Überschreitungsfaktor angegeben, der zur Berechnung der Kurzzeitwertkonzentration mit dem Beurteilungsmaßstab zu multiplizieren ist. Bei der Erhebung des Befundes sind zusätzlich die Dauer und der zeitliche Abstand zwischen den Expositionsspitzen innerhalb der Schicht zu berücksichtigen.

 

(2) Bei lokal wirksamen oder atemwegssensibilisierenden Stoffen (Kurzzeitwertkategorie I) ist ein Beurteilungszeitraum von 15 min festgelegt.

 

(3) Bei resorptiv wirksamen Stoffen (Kurzzeitwertkategorie II) sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig. In diesen Fällen ist die Höhe der maximal zulässigen Konzentration in Abhängigkeit von der tatsächlichen Überschreitungsdauer zu berechnen:

 

(4) Für Stoffe ohne Kurzzeitwert dürfen Expositionen den Zahlenwert des Beurteilungsmaßstabes höchstens um den Faktor 8 übersteigen.

 

(5) Für krebserzeugende Stoffe ergänzen Kurzzeitwerte die Schichtmittelwerte, indem sie Konzentrationsschwankungen oberhalb

 

1.

der Toleranzkonzentration oder

 

2.

eines Beurteilungsmaßstabs aus einer stoffspezifischen TRGS

nach oben hin sowie in ihrer Dauer begrenzen. Für die Akzeptanzkonzentration sind keine Kurzzeitwerte festgelegt.

 

(6) Für krebserzeugende Stoffe mit Toleranzkonzentration oder Beurteilungsmaßstäben aus stoffspezifischen Technischen Regeln wird standardmäßig ein Überschreitungsfaktor von 8 für einen Beurteilungszeitraum von 15 Minuten festgelegt; stoffspezifisch sind Überschreitungsfaktoren kleiner 8 möglich. Ein Mindestzeitraum zwischen den einzelnen Kurzzeitwertphasen wird nicht festgelegt.

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