1.2.1 Allgemeines
Flammendurchschlagsicherungen sind Einrichtungen, die an der Öffnung eines Anlagenteils oder in verbindenden Rohrleitungen von Anlagenteilen eingebaut sind und deren vorgesehene Funktion es ist, zwar den Durchfluss von Gasen, Dämpfen, Nebeln und Flüssigkeiten zu ermöglichen, jedoch einen Flammendurchschlag zu verhindern. Auf TRGS 724 Abschnitt 7.2 wird verwiesen. Hinsichtlich der Klassifizierung, Funktionsweise und Aufbau von Flammendurchschlagsicherungen wird auf DIN EN ISO 16852 verwiesen.
1.2.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen
(1) Öffnungen von Anlagenteilen, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und die nicht hinreichend explosionsfest ausgeführt sind, sind gegen das Hineinlaufen von Explosionen zu schützen. Dies kann z. B. bei Be- und Entlüftungseinrichtungen, Füllstandsanzeigern, Befüll- und Entnahmeleitungen, aber auch Verbindungsleitungen zu anderen Anlagenteilen erforderlich sein. Bei verbundenen Anlagenteilen kann es bei einer Explosion in einem Anlagenteil zu einer Vorkompression von explosionsfähiger Atmosphäre im anderen Anlagenteil kommen, so dass der dann zu erwartende Explosionsdruck in diesem Anlagenteil wesentlich höher sein kann. Zur Reduzierung der Druckbelastung kann eine flammentechnische Entkopplung, z. B. durch eine geeignete Flammendurchschlagsicherung, erforderlich sein.
(2) Öffnungen von Anlagenteilen, durch die Explosionen herausschlagen und dadurch zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter führen können, müssen gegen einen Flammendurchschlag geschützt sein. Hierzu können Füll-, Entleerungs- und Gaspendelanschlüsse gehören. Mögliche weitere Gefährdungen durch z. B. heiße Gase, Druckeinwirkungen oder Verbrennungsprodukte sind zu berücksichtigen.
(3) Bei miteinander verbundenen Anlagenteilen ist die Notwendigkeit eines Schutzes gegen die Ausbreitung einer Explosion zu prüfen. Dies kann z. B. bei Gaspendelsystemen und bei nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllten Rohrleitungen wie Füll- und Entleerungsleitungen erforderlich sein.
(4) Absatz 1 gilt auch für Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von abgedeckten Ringräumen zwischen Schwimmdach und Tankmantel von Schwimmdachtanks.
(5) Die Forderung nach Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherungen gilt nicht für
1. |
Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest verschlossen und so gesichert sind, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist, |
2. |
verschließbare Peilöffnungen, |
3. |
Peilrohre von Schwimmdachtanks, |
4. |
Be- und Entlüftungsöffnungen von Schwimmdachtanks mit Witterungsschutz, wenn die Be- und Entlüftungsöffnungen eine ausreichende Druckentlastung bei einer Explosion im Raum zwischen Schwimmdach und Witterungsschutz ermöglichen, Hinweise dazu können der DIN EN 14994:2007 "Schutzsysteme zur Druckentlastung von Gasexplosionen" entnommen werden oder |
5. |
Öffnungen von Schwimmdächern, deren Kappen sich nur bei dem Aufsetzen des Daches auf seine Stützen abheben. |
(6) Für Tanks, in denen auf Grund der Lagerbedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gelten die Forderungen nach Absatz 1 und 2 nicht.
(7) Für Tanks, die einer Explosion von Dampf-Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckfeste oder explosionsdruckstoßfeste Bauweise), gilt die Forderung nach Absatz 2 nur für Öffnungen, die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet werden (z. B. Anschlussöffnungen für Füll- und Gaspendelleitungen), und wenn eine Gefährdung von Beschäftigten oder Dritten durch herausschlagende Flammen bestehen kann.
(8) Öffnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen, solange sie nicht genutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.
(9) Wegen der Einschränkung von Anforderungen an Flammendurchschlagsicherungen an inertisierten Tanks wird auf Anhang 2 Abschnitt 1.2.2 verwiesen.
1.2.3 Auswahl der geeigneten Flammendurchschlagsicherung
(1) Ins Freie mündende Öffnungen von Tanks und Anlagen, aus denen Dampf-Luft-Gemische betriebsmäßig nicht austreten, in die aber explosionsfähige Atmosphäre einströmen kann, z. B. an Unterdruckventilen von Belüftungseinrichtungen an Tanks, müssen mit einer Deflagrationsendsicherung versehen sein, die den Flammendurchschlag in den Tank, die Anlage oder die Rohrleitung bei einer Explosion in der Umgebung dieser Armatur verhindert.
(2) Öffnungen nach Absatz 1, aus denen nicht nur kurzzeitig Dampf-Luft-Gemische ausströmen können, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Schutz gegen einen Flammendurchschlag in den Tank auch dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger Gemische für alle Einsatzbedingungen ohne Flammendurchschlag standhält (Dauerbrandsicherungen). Bezüglich der Bauausführungen von Dauerbrandsicherungen wird auf TRGS 724 Abschnitt 7.4 verwiesen.
(3) Verbindungsleitungen von explosionsdruckfesten oder explosionsdruckstoßfesten Tanks oder von Anlagen, in denen eine Explosion im Inneren auftreten kann, zu nicht explosionsdruckfesten oder nicht ...