2.1 Ableitung von Dampf-Luft-Gemischen an Füllstellen

 

(1) Bei Füllvorgängen verdrängte Dampf-Luft-Gemische dürfen nicht zu Gefährdungen von Beschäftigten und Dritten führen. Dazu müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein.

 

(2) In Abhängigkeit des verdrängten Volumens und der abgefüllten Stoffe sowie des vorhandenen Abfüllsystems müssen die verdrängten Dampf-Luft-Gemische aufgenommen, fortgeleitet und ggf. behandelt werden.

 

(3) Für die Aufnahme bzw. Ableitung der Dampf-Luft-Gemische kommen in Frage:

 

1.

Raumlüftung,

 

2.

Objektabsaugung,

 

3.

formschlüssige Lüftungseinrichtungen (z. B. Einsteckkonus, Absaughaube),

 

4.

Füllkabinen oder

 

5.

festangeschlossene Lüftungseinrichtungen (z. B. Dämpfependel- oder Dämpfeableitungsanschlüsse).

 

(4) Die Funktionsfähigkeit der Lüftungseinrichtungen nach Absatz 3 ist zu kontrollieren. Bei einer technischen Lüftungseinrichtung (technische Raumlüftung, Objektabsaugung, Füllkabine) muss der Ausfall des geförderten Luftstroms erkannt werden, z. B. durch Alarmierung.

 

(5) Eine Objektabsaugung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden ortsbeweglichen Behälter verdrängte Dampf-Luft-Gemisch unmittelbar am ortsbeweglichen Behälter abgesogen wird. Hierzu muss der von der Objektabsaugung geförderte Volumenstrom hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der ortsbewegliche Behälter befüllt wird, um ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen. Objektabsaugungen können ausgeführt werden,

 

1.

die während des gesamten Füllvorgangs (einschließlich Öffnen und Verschließen der ortsbeweglichen Behälter und Abdampfen benetzter Füllrohre) oder

 

2.

die nur bei dem Befüllen der ortsbeweglichen Behälter

ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung ausschließen. Die Wirksamkeit der Objektabsaugung ist nachzuweisen (z. B. durch Rauchröhrchen).

 

(6) Eine formschlüssige Lüftungseinrichtung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden ortsbeweglichen Behälter verdrängte Dampf-Luft-Gemisch unmittelbar am ortsbeweglichen Behälter von einer Lüftungseinrichtung abgeleitet wird, welche die Lüftungsöffnung des ortsbeweglichen Behälters formschlüssig gegenüber der Umgebung abdichtet, um während des Befüllens der ortsbeweglichen Behälter ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen. Während des Öffnens und des Verschließens der ortsbeweglichen Behälter ist eine Freisetzung von Dampf-Luft- Gemischen in die angrenzende Umgebung möglich.

 

(7) Eine Füllkabine im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn der ortsbewegliche Behälter in eine spezielle, nur für den Füllvorgang vorgesehene Einrichtung gestellt wird, die an einer wirksamen Absaugung angeschlossen ist. Der von der Absaugung geförderte Volumenstrom muss hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der ortsbewegliche Behälter befüllt wird. Im Normalbetrieb ist ein betriebliches Entweichen von Dampf-Luft-Gemischen in den angrenzenden Raum auszuschließen. Die Wirksamkeit der Absaugung ist nachzuweisen (z.B. durch Rauchröhrchen).

2.2 Flammendurchschlagsicherungen in Füll- und Entleerstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C

 

(1) Flammendurchschlagsicherungen sind erforderlich

 

1.

zum Schutz des ortsbeweglichen Behälters gegen Flammenrückschlag aus dem Gaspendelsystem bzw. aus den ins Freie mündenden Lüftungsleitungen und

 

2.

zum Schutz gegen Flammenrückschlag aus Produktleitungen, die nicht ständig mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind.

 

(2) Die Forderung nach Absatz 1 gilt nicht für solche Füllstellen, an denen ortsbewegliche Behälter befüllt werden, die einer Explosion von Dampf-Luft-Gemischen im Inneren standhalten ohne aufzureißen oder eine eigene Flammendurchschlagsicherung besitzen.

 

(3) Die Forderung nach Absatz 1 gilt auch nicht für solche Füllstellen, an denen ortsbewegliche Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten mit höherem Flammpunkt befüllt werden und bei denen die Betriebsbedingungen so sind, dass im Inneren der ortsbeweglichen Behälter nicht mit dem Vorhandensein von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss. Auf Abschnitt 1.3 der Anhang 2 wird verwiesen.

 

(4) Bei der Befüllung mit geöffnetem Domdeckel sind keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Hineinschlagen von Flammen in den ortsbeweglichen Behälter erforderlich.

 

(5) Hinsichtlich der Ausrüstung und der Einsatzbedingungen von Flammendurchschlagsicherungen in Anlageteilen von Füll- und Entleerstellen gelten die Abschnitte 1.2.3 bis 1.2.7 sinngemäß.

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