(1) Ortsfeste Behälter sind so zu montieren und zu installieren, dass sie ihre Lage nicht verändern und durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt werden können. Hierzu müssen ortsfeste Behälter so gegründet sowie eingebaut oder aufgestellt werden, dass

 

1.

Verlagerungen und Neigungen, welche die Sicherheit der Behälter oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können, dabei sind Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu berücksichtigen

 

2.

Oberirdische Behälter gegen mechanische Einwirkungen von außen ausgelegt oder geschützt sind. Bei oberirdischen Behältern in Überschwemmungsgebieten ist dabei der zu erwartende Wasserdruck, Treibgut oder Eisstau zu berücksichtigen. Entlüftungs-, Füll- oder Entnahmeleitungen oder sonstige Öffnungen oder Armaturen sind gegen das Eindringen von Wasser zu schützen.

 

(2) Der Schutz kann z. B. durch

 

1.

geschützte Aufstellung in einem geeigneten Raum oder Bereich,

 

2.

ausreichenden Abstand zu Verkehrswegen oder

 

3.

einen angemessen dimensionierten Anfahrschutz in Abhängigkeit des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der Nähe der Lagerbehälter, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge

verwirklicht werden.

 

(3) Die Standsicherheit oberirdischer ortsfester Behälter muss, auch unter Berücksichtigung der mechanischen Belastung bei maximaler Füllung gewährleistet sein.

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