(1) Ortsfeste Behälter sind so zu montieren und zu installieren, dass sie ihre Lage nicht verändern und durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt werden können. Hierzu müssen ortsfeste Behälter so gegründet sowie eingebaut oder aufgestellt werden, dass
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Verlagerungen und Neigungen, welche die Sicherheit der Behälter oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können, dabei sind Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu berücksichtigen |
(2) Der Schutz kann z. B. durch
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geschützte Aufstellung in einem geeigneten Raum oder Bereich, |
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ausreichenden Abstand zu Verkehrswegen oder |
verwirklicht werden.
(3) Die Standsicherheit oberirdischer ortsfester Behälter muss, auch unter Berücksichtigung der mechanischen Belastung bei maximaler Füllung gewährleistet sein.
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