(1) Austretende Gefahrstoffe müssen erkannt und beseitigt werden können und dürfen nicht in hierfür nicht vorgesehene Bereiche gelangen können. Hierfür müssen ausreichende Flächen vorhanden sein (z. B. Abfüll- oder Ableitflächen, Auffangräume) die ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die zu lagernden Gefahrstoffe sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein müssen.

 

(2) Auffangräume können durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet werden und dürfen auch in Form von Wänden ausgeführt sein, die um den Tank einen Ringraum bilden (Ringmantel).

 

(3) Auffangräume und Ableitflächen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein. Nähere Ausführungen können z. B. dem DWA-Arbeitsblatt DWA-A 786 entnommen werden.

 

(4) Die Standsicherheit der Wände von Auffangräumen ist für die vorgesehene Beaufschlagungsdauer auszulegen.

 

(5) Durch die Gestaltung der Auffangräume oder Ableitflächen muss sichergestellt sein, dass austretende Flüssigkeit im Auffangraum aufgefangen oder in den dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird.

 

(6) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle insbesondere auch der Auffangräume und Ableitflächen jederzeit möglich sind sowie die erforderlichen Arbeiten ohne Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden können.

 

(7) Das Fassungsvermögen des Auffangraums ist entsprechend den wasserrechtlichen Regelungen festzulegen.

 

(8) Rückhalteeinrichtungen im Freien müssen mit Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperr- oder abschaltbar sein. Die Absperreinrichtungen müssen auch im Brandfall funktionsfähig sein.

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