(1) Um unterirdische Tanks sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. Um unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind, gelten Abschnitt 5.1 und 5.2 dieser Anlage entsprechend.

 

(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche um die Mündung von Entlüftungseinrichtungen von unterirdischen Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung, die mit einem Volumenstrom über 60 m³/h befüllt werden, gelten während der Befüllung Abschnitt 5.1 und 5.2 dieser Anlage entsprechend.

 

(3) Bei Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung, die mit einem Volumenstrom bis 60 m³/h befüllt werden, ist in der Regel nur in der unmittelbaren Umgebung der Mündung der Entlüftungseinrichtung Zone 1, sofern die Mündung mindestens 4 m über Erdgleiche liegt. Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, müssen die Austrittsöffnungen einen Mindestabstand von 2 m haben.

 

(4) Abb. A2-10 zeigt Beispiele von explosionsgefährdeten Bereichen für unterirdische Tanks mit mehr als 0,8 m Erddeckung.

Abb. A2-10: Explosionsgefährdete Bereiche unterirdischer Tanks mit mehr als 0,8 m Erddeckung

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