(1) Aus Tanks verdrängte Dampf-Luft-Gemische müssen so abgeleitet werden, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können. Zusätzlich müssen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung gefährlicher Über- und Unterdrücke vorhanden sein und dürfen nicht absperrbar sein.
Hinweis: Dampf-Luft-Gemische werden z. B.
1. |
bei dem Befüllen eines Tanks durch flüssige Gefahrstoffe, |
2. |
durch Atmen infolge Erwärmung, z. B. durch Sonneneinstrahlung, |
3. |
bei dem Einleiten anderer Medien in den Tank (z. B. Luft, Wasser, Wasserdampf, inertes Gas) z. B. zur Vorbereitung von Arbeiten in oder am Tank |
aus dem Tank verdrängt.
(2) Verdrängte Dampf-Luft-Gemische müssen in Abhängigkeit der Stoffeigenschaften
1. |
in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder |
2. |
durch Verbrennen, z. B. durch Abfackeln, gefahrlos vernichtet, |
3. |
in einen anderen Tank (z. B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt (Gaspendelverfahren), |
4. |
4. gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet |
werden.
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