(1) Aus Tanks verdrängte Dampf-Luft-Gemische müssen so abgeleitet werden, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können. Zusätzlich müssen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung gefährlicher Über- und Unterdrücke vorhanden sein und dürfen nicht absperrbar sein.

Hinweis: Dampf-Luft-Gemische werden z. B.

 

1.

bei dem Befüllen eines Tanks durch flüssige Gefahrstoffe,

 

2.

durch Atmen infolge Erwärmung, z. B. durch Sonneneinstrahlung,

 

3.

bei dem Einleiten anderer Medien in den Tank (z. B. Luft, Wasser, Wasserdampf, inertes Gas) z. B. zur Vorbereitung von Arbeiten in oder am Tank

aus dem Tank verdrängt.

 

(2) Verdrängte Dampf-Luft-Gemische müssen in Abhängigkeit der Stoffeigenschaften

 

1.

in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder

 

2.

durch Verbrennen, z. B. durch Abfackeln, gefahrlos vernichtet,

 

3.

in einen anderen Tank (z. B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt (Gaspendelverfahren),

 

4.

4. gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet

werden.

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