8.4.1 Begrenzung auslaufender Flüssigkeiten
Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen brennbare Flüssigkeiten so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder auslaufende Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann.
8.4.2 Notwendigkeit von Auffangräumen
(1) Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 500 l in Auffangräumen aufgestellt sein.
(2) Werden im Freien brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l in Auffangräumen aufgestellt sein.
(3) Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete
1. |
doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl, |
2. |
andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 l oder |
3. |
andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 300.000 l, wenn eine ausreichende Standsicherheit auch im Brandfall gegeben ist und die Innen- und Außenwand für den zulässigen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 2 bar, ausgelegt, gebaut und erstmalig geprüft ist. |
Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit des Gesamtsystems aufhebenden Stutzen oder Durchtritte haben.
(4) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 100.000 l Flüssigkeit, wenn sie
1. |
gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sind, |
2. |
gegen Korrosion beständig oder ausreichend z. B. durch eine Leckschutzauskleidung geschützt sind und |
3. |
unterhalb des zulässigen Füllstandes keine lösbaren Anschlüsse oder Verschlüsse besitzen. |
(5) Die Notwendigkeit von Auffangräumen für Tanks, die bei 50 °C einen inneren Überdruck von mehr als 2 bar aufweisen (physikalisches Verhalten ähnlich wie verflüssigte Gase), ist insbesondere in Hinblick auf den Schutz gegen Selbstbefeuerung (Befeuerung durch eigenes ausgetretenes Produkt) im Einzelfall zu klären. Wird auf den Auffangraum verzichtet, müssen der Tank und seine Ausrüstung folgende Bedingungen erfüllen:
1. |
Bemessung nach dem dreifachen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 6 bar, |
2. |
Auslegung mit einfacher Sicherheit gegen Streckgrenze bei maximalem Explosionsdruck oder Inertisierung gemäß Anhang 2, Abschnitt 1.2.2, mit der Inertisierungsstufe 3, |
3. |
jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen muss gefahrlos betätigt werden können, |
4. |
an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30.000 l muss entweder die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase als eingeschweißte außenliegende Armatur in fire-safe-Qualität ausgeführt und durch Maßnahmen nach z. B. TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" geschützt sein oder eine innenliegende Armatur eingebaut sein, |
5. |
geeignete Schutzmaßnahmen vor Brandlasten (z. B. TRBS 3146/TRGS 746), |
6. |
Gewährleistung der Dichtheit von Ausrüstungsteilen und Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Projektion des Tanks (z. B. nach TRBS 3146/TRGS 746) und |
7. |
Prüfung der Tanks wie Tanks mit innerem Überdruck. |
8.4.3 Fassungsvermögen von Auffangräumen
(1) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
(2) Der Auffangraum muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Tank fassen können. Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes kann der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes berücksichtigt werden.
(3) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.
(4) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes für Behälter zur Lagerung von Rohöl oder Schwefelkohlenstoff muss gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein.
8.4.4 Überfüllsicherungen
(1) Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1,.000 l, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der den Abfüllvorgang unterbricht. Bei dem Befüllen dieser Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein.
(2) Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1.000 l dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden.
(3) Bei Tanks, die nach Absatz 2 ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muss der zulässige Flüssigkeitsstand gekennzeichnet sein, z. B. durch eine Markierung auf dem Peilstab oder bei Tanks mit durchscheinenden Wandungen an der Tankwand.