(1) Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 500 l in Auffangräumen aufgestellt sein.

 

(2) Werden im Freien brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l in Auffangräumen aufgestellt sein.

 

(3) Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete

 

1.

doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl,

 

2.

andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 l oder

 

3.

andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 300.000 l, wenn eine ausreichende Standsicherheit auch im Brandfall gegeben ist und die Innen- und Außenwand für den zulässigen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 2 bar, ausgelegt, gebaut und erstmalig geprüft ist.

Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit des Gesamtsystems aufhebenden Stutzen oder Durchtritte haben.

 

(4) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 100.000 l Flüssigkeit, wenn sie

 

1.

gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sind,

 

2.

gegen Korrosion beständig oder ausreichend z. B. durch eine Leckschutzauskleidung geschützt sind und

 

3.

unterhalb des zulässigen Füllstandes keine lösbaren Anschlüsse oder Verschlüsse besitzen.

 

(5) Die Notwendigkeit von Auffangräumen für Tanks, die bei 50 °C einen inneren Überdruck von mehr als 2 bar aufweisen (physikalisches Verhalten ähnlich wie verflüssigte Gase), ist insbesondere in Hinblick auf den Schutz gegen Selbstbefeuerung (Befeuerung durch eigenes ausgetretenes Produkt) im Einzelfall zu klären. Wird auf den Auffangraum verzichtet, müssen der Tank und seine Ausrüstung folgende Bedingungen erfüllen:

 

1.

Bemessung nach dem dreifachen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 6 bar,

 

2.

Auslegung mit einfacher Sicherheit gegen Streckgrenze bei maximalem Explosionsdruck oder Inertisierung gemäß Anhang 2, Abschnitt 1.2.2, mit der Inertisierungsstufe 3,

 

3.

jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen muss gefahrlos betätigt werden können,

 

4.

an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30.000 l muss entweder die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase als eingeschweißte außenliegende Armatur in fire-safe-Qualität[1] ausgeführt und durch Maßnahmen nach z. B. TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" geschützt sein oder eine innenliegende Armatur eingebaut sein,

 

5.

geeignete Schutzmaßnahmen vor Brandlasten (z. B. TRBS 3146/TRGS 746),

 

6.

Gewährleistung der Dichtheit von Ausrüstungsteilen und Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Projektion des Tanks (z. B. nach TRBS 3146/TRGS 746) und

 

7.

Prüfung der Tanks wie Tanks mit innerem Überdruck.

[1] feuersichere Armatur (siehe dazu z. B. DIN EN ISO 10497 "Prüfung von Armaturen – Anforderungen an die Typprüfung auf Feuersicherheit").

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