(1) In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob über die Anforderungen von Nummer 9.7.1 und 9.7.2 hinausgehende Maßnahmen notwendig sind. Falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 8 zu ergreifen.
(2) Lagerräume und Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Satz 1 gilt für Lagerräume und Räume mit Füllstellen als erfüllt, wenn diese feuerbeständig abgetrennt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min, Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1).
(3) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand oder Decke gegen Brandübertragung und gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein. Abweichend hiervon brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min).
(4) Lagerräume und Räume mit Füllstellen dürfen nicht an Wohnräume und Räume grenzen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen können.
(5) Lagerräume und Räume mit Füllstellen dürfen auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal gelten alle im Zusammenhang mit dem Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten beschäftigten Personen.
(6) Abweichend von Absatz 4 dürfen Lagerräume und Räume mit Füllstellen nur dann an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Lager- oder Füllstellenpersonal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen
1. |
mit einer öffnungslosen Brandwand (Feuerwiderstandsklasse REI-M90 nach DIN EN 13501) und |
2. |
ggf. mit feuerbeständigen Decken (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abgetrennt sind und |
3. |
die Außenwand des Lagerraums einschließlich Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen mindestens feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) ausgeführt ist, wenn sich oberhalb des Lagerraums Aufenthalts- und Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befinden. |
(7) Ausnahmen von den Absätzen 4 bis 6 sind zulässig, wenn die Alarmierung der Personen in diesen Räumen bei Produktleckagen oder Brand durch automatische Überwachungseinrichtungen sichergestellt sind.
(8) Schornsteine müssen in den Lagerräumen und Räumen mit Füllstellen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Lagerräumen und Räumen mit Füllstellen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.