(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen.
(2) Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere ergeben durch
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Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe, |
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Menge der gelagerten Gefahrstoffe, |
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Tätigkeiten bei der Lagerung, |
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Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, |
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Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer. |
(3) Die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung von Gefahrstoffen sind die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung oder nach Gefahrgutrecht, das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung sowie ergänzende Angaben des Herstellers. In der Regel sind diese Informationsquellen ausreichend.
(4) Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben hat sich der Arbeitgeber weitere Informationen zu beschaffen, siehe TRGS 400.
(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Dies sind insbesondere Tätigkeiten beim
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Transportieren innerhalb des Lagers, |
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Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. |
(6) Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z.B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen und die zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Regelungen dieser TRGS hinaus zu ergreifen.
(7) Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphären mit brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht ausgeschlossen werden, so sind in der Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln (§ 6 Absatz 4, § 11 Absatz 1 bis 3 und Anhang I Nummer 1.6 GefStoffV). In explosionsgefährdeten Bereichen sind Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich. Explosionsgefährdete Bereiche können in Zonen eingeteilt werden (Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren und fortzuschreiben. Konkrete Anforderungen zur Zoneneinteilung finden sich in den Abschnitten 10 und 12. Weitere Hinweise zur Zoneneinteilung finden sich in der Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001. Werden Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) für Explosionsschutzmaßnahmen verwendet, ist die TRGS 725 entsprechend zu berücksichtigen.
(8) In Abhängigkeit von Menge und Eigenschaften der Gefahrstoffe sind nicht alle Maßnahmen dieser TRGS erforderlich. Abweichungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.