(1) Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen.

 

(2) Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und zugänglich aufbewahrt oder gelagert werden. Dies gilt auch bei Lagerung in großen Gebinden (z.B. Fässer oder Großpackmittel) oder auf Paletten, die nebeneinander in Reihen angeordnet sind (Blocklagerung). Es ist sicherzustellen, dass zumindest jedes einzelne Gebinde bzw. jede einzelne Palette sichtbar ist, z.B. alle zwei Reihen ein Inspektionsgang (siehe DGUV Information 213-084).

 

(3) Lager sind in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben.

 

(4) Für die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe muss eine Notfall-Ausrüstung vorhanden sein. Informationen finden sich im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 6 "Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung". Zur Notfall-Ausrüstung gehören z.B. für Flüssigkeiten und Feststoffe:

 

1.

persönliche Schutzausrüstung,

 

2.

geeignete Bindemittel/Adsorbenzien (z.B. Sand, Kieselgur, Zement, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Saugtücher; für oxidierende Gefahrstoffe sind ausschließlich nicht brennbare Bindemittel/Adsorbenzien zu verwenden) in ausreichender Menge,

 

3.

leere, dicht verschließbare Behälter zur Aufnahme von undichten Behältern, gebrauchten Bindemitteln oder kontaminiertem Wasser,

 

4.

Gerätschaften zur Aufnahme freigesetzter Gefahrstoffe,

 

5.

Reinigungsmittel.

 

(5) Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen der für den sicheren Betrieb des Lagers erforderlichen baulichen und technischen Einrichtungen sind unverzüglich vorzunehmen.

 

(6) Vom Arbeitgeber sind die maximalen Lagermengen pro Lagerbereich festzulegen.

 

(7) Nahrungs- oder Genussmittel dürfen im Lager nicht konsumiert werden. Der Arbeitgeber hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten. Von Satz 1 kann abgewichen werden, wenn die Beschäftigten gemäß Gefährdungsbeurteilung keinen Gefahrstoffen ausgesetzt sein können.

 

(8) Rauchen ist im Lager verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten (E-Zigaretten) und ähnlicher Geräte.

 

(9) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" gemäß ASR A1.3 hingewiesen werden.

 

(10) Lagerabschnitte, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Die Warnzeichen nach ASR A1.3 Anhang 1 Abschnitt 2 für bestimmte Gefahrstoffe sind anzubringen, wenn mehr als die in Tabelle 2 genannten Mengen vorhanden sind. Bei der Lagerung von verschiedenen Gefahrstoffen kann stattdessen das Warnzeichen W001 "Allgemeines Warnzeichen" mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Gefahrstofflager" angebracht werden. Die Notwendigkeit der Anbringung weiterer Warnzeichen nach ASR A1.3 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

 

(11) Explosionsgefährdete Bereiche, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" zu kennzeichnen (Anhang I Nummer 1.6 Absatz 5 GefStoffV und Anhang 1 Nummer 2 ASR A1.3). Hinweise zur Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen finden sich in den Abschnitten 10.4 und 12.6.

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