(1) Ausgehend von den allgemeinen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und ihren spezielleren Regelungen in Anhang III Nr. 5 für eine sichere Durchführung von Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Begasungsmitteln enthält Nummer 5 Hinweise zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Begasungstätigkeiten. Der Katalog der in den Nummern 5.3 und 5.4 dargelegten Maßnahmen ist geeignet, die dabei auftretenden Gefährdungen weitestgehend zu minimieren.

 

(2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der vom Arbeitgeber beauftragte Arzt nach § 15 Absatz 3 sollen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Begasungstätigkeiten grundsätzlich zu beteiligt werden.

 

(3) Findet eine Substitution des Begasungsmittels nicht statt, so kann von den Maßnahmen nach Nummer 5.3 ff. nur abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen in mindestens gleichwertiger Weise gewährleistet ist. Andernfalls ist dies nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde über eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV möglich.

5.1 Allgemeine Hinweise

 

(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Zu begasende Räume bzw. zu begasendes Gut sind deshalb ausreichend abzudichten. Die von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) herausgegebenen Merkblätter (siehe auch Nummer 15 Buchst. d Hinweise auf begleitende Regelungen für Begasungen) enthalten hierzu entsprechende technische Hinweise[1].

 

(2) Ob eine ausreichende Abdichtung vorhanden ist, muss je nach Lage und Beschaffenheit des Begasungsobjektes

  • anhand des Merkblattes Nr. 66 der Biologischen Bundesanstalt oder
  • durch eine vom Begasungsleiter oder einer anderen sachkundigen Person anhand des Merkblattes Nr. 71 der Biologischen Bundesanstalt vorgenommene Dichtheitsprüfung ermittelt werden.
 

(3) Zur sicheren Durchführung einer Begasung mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die den jeweiligen Gegebenheiten und Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen ist. In ihr sind alle ermittelten Gefährdungen, denen Beschäftigte infolge ihrer Begasungstätigkeit oder andere Personen durch den Einsatz eines Begasungsmittels ausgesetzt sein können, aufzunehmen und geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen sichergestellt werden kann.

 

(4) Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Begasungsmitteln werden grundsätzlich den Anforderungen der Schutzstufe 3 zugeordnet. Die sich daraus ergebende Substitutionspflicht ist nach dem in Nummer 5.2 dieser TRGS beschriebenem Verfahren zu prüfen.

 

(5) Sofern die Prüfung nach Nummer 5.2 ergeben hat, dass das Ziel einer erforderlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme nur mit dem Einsatz eines Begasungsmittels nach Nummer 1 erreichbar ist, ist die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen bei Begasungen hinreichend geschützt, wenn die in Nummer 5.3 festgelegten Schritte einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurden und die nach den jeweiligen Gegebenheiten festzulegenden Maßnahmen vollständig ergriffen sind.

 

(6) Für Gefährdungsbeurteilungen von Begasungstätigkeiten wird empfohlen, etwaige Gefahrenmomente für Beschäftigte und Dritte jeweils getrennt zu ermitteln, da sich der daraus ergebende Maßnahmenkatalog unterscheiden kann. Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen können technischer oder organisatorischer Art sein und sind auf die Besonderheiten eines Begasungsmittels oder einer spezifischen Anwendung abzustellen.

 

(7) Wer als Auftragnehmer Begasungen außerhalb von Begasungsanlagen durchführen will, hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die mit der Begasung verbundenen Gefahren und über den Beginn der Begasung schriftlich hinzuweisen.

5.2 Substitutionsprüfung

 

(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu prüfen, ob diese durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen sind, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Bei Identifizierung eines gleich wirksamen Alternativverfahrens ist dieses bevorzugt einzusetzen. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

 

(2) Anstelle einer Begasung mit sehr giftigen oder giftigen Begasungsmitteln wurden bisher zum Beispiel nachfolgende Verfahren angewandt:

  • Hitzebehandlung von Holzpaletten und Stauholz als Alternative für Brommethan (siehe auch Verzeichnis in Nummer 15 Buchst. c ISPM 15)
  • Hitzeentwesung von Mühlen und leeren Räumen als Alternative für Sulfuryldifluorid
  • Inerte Gase wie Kohlendioxid und Stickstoff mit Restsauerstoffgehalten im Vorratsund Materialschutz zur Insektenbekämpfung als Alternative zum Einsatz von Phosphorwasserstoff oder Sulfuryldifluorid
 

(3) Im Rahmen der Substitutionsprüfung sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

1.

Das Bekämpfungsziel darf grundsätzlich nicht in Frage gestellt sein. Hierzu zählt auch, d...

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