13.1 Begasungsleiter

 

(1) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.

 

(2) Für Begasungsanlagen können Begasungsleiter für die Dauer der Gültigkeit ihres Befähigungsscheines als verantwortliche Funktionsträger bestellt werden. In diesem Fall muss die Bestellung schriftlich erfolgen.

13.2 Anwesenheit und Verfügbarkeit sachkundiger Personen

 

(1) Während der nach Nummer 5.3 Abs. 1 in der Gefährdungsbeurteilung benannten wesentlichen Arbeitsschritte muss neben dem Begasungsleiter eine weitere sachkundige Person nach Nummer 4.3 anwesend sein. Für den Zeitraum der Untergasphase ist diese Forderung erfüllt, wenn der als Begasungsleiter benannte Befähigungsscheininhaber oder sein Stellvertreter verfügbar ist.

 

(2) Ein Begasungsleiter ist im Bedarfsfall in der Regel verfügbar, wenn er

  • innerhalb einer 1/4 Stunde z.B. über ein Mobiltelefon oder bei Begasungen auf Schiffen über in UKW-Sprechfunkgerät, das auf den Kanälen der Hafenbehörde arbeitet, erreichbar ist und
  • innerhalb von 2 Stunden am Begasungsort eintreffen kann.
 

(3) Bei Begasungsanlagen ist unter Beachtung von Nummer 13.3 Abs. 3 die Anwesenheit mindestens einer sachkundigen Person während folgender Arbeitsschritte jederzeit sicherzustellen:

  • Versorgung der Begasungsanlage mit dem Begasungsmittel,
  • Durchführung des Druckgasflaschenwechsels, wenn das Begasungsmittel aus Druckgasflaschen zugeführt wird,
  • Überwachung der Dichtheitsprüfung der Anlage, soweit bei programmgesteuerter Fehlerdiagnose dies nicht automatisch zum Abbruch des Prozessablaufes führt,
  • Auslösung bzw. Überwachung des Startvorgangs der Begasung,
  • Beendigung des Begasungsvorgangs,
  • Entnahme und Entsorgung des Trägermaterials, soweit dieses anfällt und
  • Freigabe des Begasungsgutes nach Nummer 10.

Im Übrigen ist die Verfügbarkeit des bestellten Begasungsleiters nach Absatz 2 zu gewährleisten.

13.3 Überwachungspflicht, Messungen und Nachweisgrenzen

 

(1) Bei der Durchführung von Begasungen ist es bei mehreren Arbeitsschritten erforderlich, die Konzentration von Begasungsmitteln in der Luft zu messen. Dies gilt insbesondere bei der Überwachung der Begasungsmittelkonzentration außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs (Nummer 5.4.1 Abs. 3, Nummer 5.4.4 Abs. 8), deren Überprüfung vor einer Freigabe (Nummer 10 Abs. 1) oder für die Überprüfung des Gefahrenpotenzials eventuell begaster Container (Nummer 5.4.3.1). Sie sollen die rechtzeitige Warnung vor möglicher Exposition mit Begasungsmitteln gewährleisten und sind nicht mit Arbeitsplatzmessungen gleichzusetzen. Entsprechend sind andere Anforderungen an die Durchführung der Messungen, die Art der verwendeten Messeinrichtungen und die Qualifikation der messenden Personen zu stellen. Zur Bestimmung der Konzentration von Begasungsmitteln in der Luft sind direkt anzeigende Messsysteme einzusetzen. In der Praxis haben sich

  • Prüfröhrchen,
  • Messsysteme auf elektrochemischer Basis und
  • Photoionisationsdetektoren (PID)

als geeignet erwiesen.

 

(2) Messungen von Begasungsmittelkonzentrationen in der Luft im Verlauf von Begasungen sind Teil der Begasungstätigkeit. Auch zur Durchführung dieser Messungen bedarf es daher grundsätzlich der Sachkunde nach Nummer 4.3 dieser TRGS. Abweichend hiervon dürfen Messungen an potenziell begasten Transporteinheiten auch von Personen, die über eine einschlägige fachliche Ausbildung verfügen, durchgeführt werden (fachkundige Personen). Dies setzt die Beherrschung des verwendeten Messsystems und Kenntnisse über mögliche Faktoren voraus, die das Messergebnis beeinflussen können.

 

(3) Wird bei Messungen durch eine fachkundige Person eine Überschreitung der Nachweisgrenze des Begasungsmittels festgestellt, so ist umgehend ein Sachkundiger nach Nummer 4.3 hinzuzuziehen.

 

(4) Hinsichtlich der Nachweisgrenze im Sinne dieser TRGS wird auf Nummer 10 Abs. 2 verwiesen.

 

(5) Bei der Belüftung begaster Räume ist zu überwachen, ob das Begasungsmittel außerhalb des Gefahrenbereiches nachweisbar ist. Dies gilt nicht für die Lüftungsphase von Begasungsanlagen.

13.4 Einsatz von Hilfskräften bei Begasungstätigkeiten

 

(1) Die erforderliche Aufsicht ist ausreichend, wenn für je 10 Hilfskräfte eine sachkundige Aufsichtsperson eingesetzt wird.

 

(2) Während der Arbeiten dürfen die dafür eingesetzten Personen nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen.

 

(3) Hilfskräfte sind vor dem Einsatz zu Begasungstätigkeiten hinreichend über mögliche Gefährdungen, über die Erkennung von Symptomen und Verhaltensweisen bei Vergiftungen zu unterweisen.

13.5 Persönliche Schutzausrüstung

 

(1) Bei Begasungen mit den unter Nummer 1 genannten Stoffen und Zubereitungen werden sehr giftige oder giftige Stoffe bestimmungsgemäß freigesetzt. Um eine Aufnahme dieser Stoffe in den Körper durch Einatmen oder ggf. über die Haut zu vermeiden, müssen bei einigen Schritten der Begasungstätigkeit ausreichende persönliche Schutzausrüstungen getragen werden....

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