(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person durchzuführen [7]. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

1.

Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,

 

2.

Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der Arbeitsmittel,

 

3.

erforderliche Schutzmaßnahmen.

 

(2) Bei einer Änderung der Betriebsverhältnisse, die zu einer wesentlichen Veränderung der Gefährdungssituation führen kann, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen.

 

(3) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

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