• an Asbestzementprodukten
  • für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 TRGS 519
  • für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519
A Asbestzementprodukte  
1. Eigenschaften und Gesundheitsgefahren 1 LE
- Das Mineral Asbest  
- Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest  
2. Verwendung von Asbest 1 LE
- Asbestprodukte und ihre Verwendung  
- Erkennen von Asbestzementprodukten; Abgrenzen zu schwach gebundenen Asbestprodukten  
3. Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest und Asbestzement 2 LE
- Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung  
- Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht (Überblick, Zuordnung zueinander)  
- Gefahrstoffverordnung und dazugehörige TRGS, insbesondere TRGS 519  
- Betriebssicherheitsverordnung  
- Baustellenverordnung  
- Persönliche Schutzausrüstung-BV  
- ArbStättV und dazugehörige ASR  
- ArbmedVV  
- TRGS 910  
- BG-Vorschriften BGV A 1, BGV C 22  
- BG-Regeln BGR A 1, BGR 190, BGR 189, BGR 500,  
- BG-Informationen BGI 664, BGI 665, BGI 693  
- Regelungen zu Transport und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle  
- §§ 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch  
4. Personelle Anforderungen 1 LE
- Verantwortliche Person  
- Aufsichtsführender  
- Koordinator nach Nummer 6 TRGS 519  
- Fachpersonal; Aus- und Weiterbildung  
- betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation  
5. Sicherheitstechnische Maßnahmen 7 LE
5.1 Vorbereitende Maßnahmen  
- Gefährdungsbeurteilung  
- Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung  
- arbeitsmedizinische Vorsorge  
- Anzeigen  
- Erste Hilfe,  
- Persönliche Schutzausrüstung *)  
5.2 Baustelleneinrichtung  
- Absperren der Baustelle *)  
- Sozial- und Sanitärräume  
- Absturzsicherungen  
- Anforderungen an Gerüste  
5.3 Arbeitsgeräte  
- Bearbeitungsgeräte für Asbestzementprodukte *)  
- Hebezeuge  
- Sauggeräte (Entstauber und Industriestaubsauger) *)  
5.4 Abbrucharbeiten  
- Bindung von Fasern an der Oberfläche  
- zerstörungsfreier Ausbau  
- Sammeln auf der Baustelle  
5.5 Instandhaltungsarbeiten  
5.6 Besondere Maßnahmen bei Asbestzement in Räumen  
5.7 Abschließende Arbeiten  
- Prüfen der Unterkonstruktion  
- Reinigung  
- Freimessung  
6. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen 1 LE
- Bereitstellung zum Transport (Verpacken)  
- Ablagerung/Deponierung  
- Andere Verfahren der Abfallbeseitigung  
7. Zusammenfassung/Abschlussdiskussion 1 LE
*) für diese Tätigkeiten ist eine praktische Vorführung vorzusehen 14 LE

8. Prüfung

Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber eine Bescheinigung zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.

Lehrgangsdauer: mindestens 14 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten mit anschließender Prüfung (1 LE), verteilt auf mindestens zwei Werktage.

Teilnehmerzahl: bis ca. 20 Personen

Lehrkräfte: fachkundige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.

B ASI-Arbeiten geringen Umfangs

Für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519 können unter Anlehnung an die Lehrinhalte des Lehrgangs A ebenfalls Lehrgänge mit 14 LE anerkannt werden, wobei in diesem Fall ein breites Spektrum von Asbestprodukten, insbesondere aber schwach gebundene Produkte nach Nummer 2.11 TRGS 519, behandelt wird. Es sind auch Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 bzw. emissionsarme Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 mit grundlegenden Beispielen aus der BGI 664 zu berücksichtigen.

Die Lehrgänge können bzgl. der Lehrinhalte zu Ziffern 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. auch gemeinsam durchgeführt werden, bei Ziffer 5. und bei den Prüfungsfragen ist eine Differenzierung erforderlich.

C Integrierter ASI-Lehrgang

Aus den Lehrgangskonzepten A und B kann auch ein integrierter ASI-Lehrgang durchgeführt werden.

In diesem Fall sind insbesondere zu Ziffer 5. Lehrgangskonzept A die spezifischen sicherheitstechnischen Maßnahmen wie:

  • Abschottung,
  • Einkammerschleusen,
  • Unterdruckhaltung,

sowie die Arbeitsweisen mit ergänzenden Beispielen aus der BGI 664 und die Abfallbehandlung mit mindestens 3 LE zusätzlich zu vermitteln und die Themen bei den Prüfungsfragen zu berücksichtigen (Lehrgangsdauer insgesamt 17 LE, zuzüglich Prüfung).

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