(1) Die Annahme und Sortierung von Gefahrstoffen und Gemischen teilweise unbekannter Herkunft erfordert aufgrund der Eigenschaften der enthaltenen Stoffe (vgl. Abschnitt 3) die Fachkunde zu Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen. Dies umfasst Fachkenntnisse, die zu sicheren Tätigkeiten mit den Gebinden, dem Erkennen von Inhaltsstoffen, Sortieren und Verpacken befähigen. Fachkundig ist, wer die Anforderungen der Absätze 2 oder 3 sowie 4 bis 6 erfüllt, siehe Abbildung 1.
(2) Fachkundige müssen über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die spezifische chemisch-naturwissenschaftliche Inhalte beinhaltet. Dies sind zum Beispiel die Ausbildungen zum oder zur
1. |
Biologisch-Technischen Assistenten/in (BTA), |
3. |
Chemikanten/in (Chemiefacharbeiter), |
4. |
Chemotechniker/in, Chemietechniker/in, |
6. |
Chemisch-Technischen Assistenten/in (CTA), |
7. |
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, |
8. |
Pharmazeutisch-Technischen Assistenten/in (PTA), |
10. |
umweltschutztechnischen Assistenten/in (UTA), |
11. |
Umweltschutztechniker/in, |
12. |
Umwelttechnologe/-technologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, |
(3) Die spezifischen chemisch-naturwissenschaftlichen Fachkenntnisse können bei geeigneten persönlichen Voraussetzungen außerdem erworben werden über Qualifizierungsmaßnahmen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die notwendigen Inhalte für die alternative Erlangung der erforderlichen chemiespezifischen Fachkenntnisse als Voraussetzung für die Fachkunde finden sich in Anhang 2.
(4) Zusätzlich müssen Fachkenntnisse zum Erkennen der Gefährdungen und der notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen vorliegen. Die Fachkenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anhang 1.1 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z. B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer.
(5) Fachkundige Personen sind jährlich fortzubilden. Hinweise zur Gestaltung der Fortbildung sind in Anhang 1.2 enthalten.
(6) Als geeignete Grundlage für die Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen müssen gefahrgutrechtliche Kenntnisse vorhanden sein, mindestens eine Schulung nach Kapitel 1.3 ADR. Es ist vorteilhaft, wenn diese Kenntnisse vor dem Lehrgang entsprechend Anhang 1.1 vorliegen.
(7) Neue fachkundige Personen sollen innerbetrieblich im Rahmen eines schriftlich oder elektronisch erstellten Einarbeitungsplans und unter Aufsicht erfahrener fachkundiger Personen eingearbeitet werden.
(8) Fachkundige Personen müssen in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen eingewiesen sein.
(9) Fachkundige Personen müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer sein.
(10) Es ist empfehlenswert, spezifische Fortbildungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang zu dokumentieren. Dazu gehören auch interne Fortbildungsmaßnahmen oder Schulungen. Nachweise über die Berufsausbildung gemäß Absatz 2 bzw. die Qualifizierung gemäß Absatz 3 und die spezifischen Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Fachkunde gemäß Absatz 4, 5 und 6 sollte der Arbeitgeber verfügbar haben.
Abb. 1: Aufbau der Fachkunde