(1) Sammlungen gefährlicher Abfälle dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor bei den nachfolgenden Entsorgungsanlagen die Übernahme der Abfälle vereinbart und sichergestellt wurde sowie die jeweils zugelassenen und vorgeschriebenen Transportverpackungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Annahme und Sortierung gefährlicher Abfälle erfolgt durch fachkundige Personen entsprechend Abschnitt 4.2. Tätigkeiten, die durch Hilfskräfte nach Abschnitt 4.3 übernommen werden können, werden durch die fachkundige Person, der entsprechend Abschnitt 4.1 Absatz 1 die Weisungsrechte übertragen wurden, festgelegt und beaufsichtigt.
(3) Die angelieferten Abfälle werden zur fachgerechten Sortierung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei werden die Angaben des Anlieferers mit den Angaben auf dem Anlieferungsgefäß verglichen. Eventuell vorhandene Gefahrensymbole bzw. Gefahrzettel, das Material, die Form und der Verschluss des Anlieferungsgefäßes, eventuelle Korrosionen oder Anhaftungen und unter Umständen die Konsistenz und das Aussehen des Abfalls werden in die Plausibilitätsprüfung einbezogen.
(4) Anlieferungsgefäße dürfen nur unter einem wirksamen Abzug (siehe Abschnitt 5.5 Absatz 2) geöffnet werden.
(5) Orientierende Prüfungen zur Identifizierung von Abfällen können z. B. mit Hilfe von pH-Papier, Öltestpapier oder sonstigen Testverfahren durchgeführt werden. Nicht identifizierte Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen noch mit sonstigen Gütern zusammen verpackt werden. Sie sind nach TRGS 201 in Verbindung mit Ausnahme 20 GGAV als Abfallgruppe 15 zu kennzeichnen und abseits von den übrigen Abfällen einzeln aufzubewahren bzw. zu verstauen und zu sichern.
(6) Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen sind vom Anlieferer bzw. Abfallerzeuger so zu beschreiben, dass auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden kann. Können sie infolge unzureichender oder fehlender Deklaration nicht beurteilt werden, so liegt die Verpflichtung zur Untersuchung (vorzugsweise mit Laboranalysen) beim anliefernden Unternehmen bzw. bei der anliefernden Institution.
(7) Vor dem Einbringen von gefährlichen Abfällen in Verpackungen sind die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße auf Dichtheit zu kontrollieren und, falls erforderlich, dicht zu verschließen.
(8) Undichte, beschädigte, oder ungeeignete Anlieferungsgefäße, von denen eine Gefahr ausgeht, sind unverzüglich in geeignete Überverpackungen, erforderlichenfalls mit Sorptionsmittel, einzubringen. In Abhängigkeit der Gefahr sind dabei zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Tätigkeit unter einem Abzug oder der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.
(9) Wenn das Einfrieren von Gefäßen mit flüssigen, gefrierbaren Abfällen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete Maßnahmen wie die Einlagerung in Sorptionsmittel angewendet werden.
(10) Eine Vermischung angelieferter gefährlicher Abfälle ist nicht zulässig. Das Umfüllen gefährlicher Abfälle ist grundsätzlich nur zur akuten Gefahrenabwehr und zur Sicherstellung, z. B. bei schadhaften Verpackungen, zulässig. Ausgenommen hiervon ist für stationäre Sammelstellen das Vermischen von Altölen bekannter oder unbekannter Herkunft aus Maschinen, Getrieben und Schmieröl (etwa durch Umfüllen von kleineren in größere Behältnisse) zum Zwecke der hochwertigen stofflichen Verwertung, wenn Abschnitt 5.4 und Anhang 6 beachtet werden.
(11) Gefährliche Abfälle dürfen nicht behandelt werden.
(12) Bei der mobilen Sammlung dürfen die gefährlichen Abfälle nicht über ungesicherte Fahrzeugaufbauten, z. B. Ladebordwände, angenommen werden.
(13) Für den Fall, dass Abfälle angeliefert werden, die nach Abschnitt 1 Absatz 5 nicht angenommen werden dürfen, muss verbindlich geregelt werden, wie zu verfahren ist. Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen. Gegebenenfalls muss eine weitere Stelle hinzugezogen werden (z. B. Feuerwehr, Kampfmittelräumdienst, Landessammelstelle für radioaktive Abfälle).
(14) Die Mitnahme von illegal bzw. wild abgelagerten gefährlichen Abfällen, die zum Beispiel von Bürgern außerhalb der Sammelzeiten der mobilen Sammlung an der Sammelstelle oder vor Recyclinghöfen abgestellt werden, ist nicht Bestandteil der regulären Tätigkeit des Sammelpersonals. Hierzu bedarf es separater Regelungen im Rahmen des Notfallmanagements.