(1) Die Lüftung desinfizierter Räume ist stets so vorzunehmen, dass Beschäftigte oder andere Personen in angrenzenden oder umliegenden Bereichen durch die Freisetzung des Wirkstoffes nicht gefährdet werden können. Hierbei ist zu prüfen, ob der bisherige Gefahrenbereich angepasst oder erweitert werden muss. Eine Erweiterung des Sicherheitsbereiches während des Lüftungsvorganges ist dann vorzunehmen, wenn die gemessene Konzentration von Formaldehyd einen Wert von 0,3 ppm (0,37 mg/m³) überschreitet.
(2) Die Lüftung desinfizierter Räume erfolgt ausschließlich ins Freie über Wand- und Deckenöffnungen und gegebenenfalls mit Unterstützung verfügbarer lüftungstechnischen Einrichtungen. In aller Regel erfolgt die Lüftung auch ohne Filterung der formaldehyd- bzw. ammoniakbelasteten Raumluft. Sofern der bei der Desinfektionsmaßnahme freigesetzte Formaldehyd nicht mithilfe von Ammoniak weitestgehend chemisch gebunden wurde, wird in der Anfangsphase der Lüftung kurzzeitig eine erhöhte Formaldehydkonzentration an die Außenluft abgegeben. Je nach örtlichen baulichen Gegebenheiten und meteorologischen Bedingungen kann es dabei kurzzeitig auch zu Beeinträchtigungen durch Emissionen bei der Lüftung kommen.
(3) Für den Fall, dass zur Lüftung des desinfizierten Raumes eine raumlufttechnische Anlage (RTA) oder ventilatorbetriebene Abluftkamine benutzt werden, ist vor Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen die Funktionsfähigkeit der Anlage zu prüfen. Eine vorhandene RTA darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass desinfektionsmittelhaltige Luft nicht in Räume gelangt, die an die Raumlufttechnik angeschlossen sind.
(4) Grundsätzlich ist bei der Lüftung von Räumen, die mit Formaldehyd desinfiziert wurden, darauf zu achten, dass die meteorologischen und örtlichen Gegebenheiten während der gesamten Lüftungsphase nicht zu einer vermeidbaren Belastung oder gar Gefährdung öffentlicher Bereiche führt.
(5) Die Lüftung eines desinfizierten Raumes muss vor Aufnahme weiterer Tätigkeiten solange andauern, bis keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr zu erwarten sind. Soweit erforderlich sind noch vorhandene oder neu gebildete Kondensate von den Flächen manuell zu entfernen. Bei dieser Tätigkeit sind geeignete Schutzhandschuhe nach Nummer 5.5.3 Abs. 3 zu tragen. Vor Aufnahme weiterer Tätigkeiten zur Nutzung der Räume müssen die desinfizierten Räume gemäß Nummer 5.6.2 Absatz 1 freigegeben werden.