Bei der Planung der messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen in der Luft bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist Folgendes zu beachten:
Nur, wenn diese Fragen positiv beantwortet sind, können Messungen zielgerichtet geplant und ausgeführt werden!
Beachte: Für jede der zur messtechnischen Überwachung vorgesehenen Tätigkeiten ist die Messplanung nach der im folgenden vorgestellten Methodik aufzustellen!
1 |
Messziel festlegen |
Mögliche Messziele sind: |
1. |
Überwachung und Auslösung von Schutzmaßnahmen bzgl. akuter Gefahren (Ex-Gefahr, O2-Mangel, akut reizende, ätzende, toxische Stoffe), |
2. |
Auslösung von Schutzmaßnahmen bei chronisch wirkenden Stoffen (krebserzeugenden, mutagene, etc.), |
3. |
Kontrolle der Wirksamkeit technischer, organisatorischer, hygienischer Schutzmaßnahmen, |
4. |
Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten, |
5. |
Kontrolle bei Auffälligkeiten, |
6. |
Freimessen von Schächten, Gruben, Behältern, Räumen vor deren Begehung. |
→ |
Eine Liste der zu überwachenden Tätigkeiten, getrennt nach Messzielen, erstellen! |
→ |
Machbarkeitsprüfung: |
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Ist die Anzahl der zu überwachenden Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten noch überschaubar und damit auch kontrollierbar? |
2 |
Messstrategie für jede zu überwachende Tätigkeit festlegen |
1. |
Festlegung der/des zu überwachenden Stoffes/Parameter: |
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– |
Einzelstoffe, Leitparameter/Summenparameter berechnet auf Verteilung (PID) bzw. Bezugsstoff für 10%-Regel. |
2. |
Festlegung der Alarmwerte |
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– |
bei "toxischen" Stoffen 10%-Regel beachten, |
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– |
bei explosionsfähigen Stoffen Alarmwert 20% UEG (ggf. Voralarm bei 10 % UEG). |
3. |
Festlegung der projektbezogen anzuwendenden Kalibriergase |
4. |
Festlegung der Messhäufigkeit: |
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– |
ununterbrochene Messung bei Messziel "Auslösung von Maßnahmen", oder |
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– |
stichpunktartige Kontrolle der Wirksamkeit von Maßnahmen. |
4. |
Bei stichpunktartiger Kontrolle: Festlegung von Anzahl und Zeitpunkten der Messung ("Betriebszustand") und/oder Definition von auslösenden Kriterien. |
5. |
Festlegung von Auslösekriterien für außerplanmäßige Messungen oder Untersuchungen, ggf. Freimessungen nach BGR 117-1. |
6. |
Bestimmung der messenden Person. |
→ |
Machbarkeitsprüfung: |
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Sind die Gefahrstoffe in ihren Eigenschaften so homogen, dass ein repräsentativ zu überwachender Leitparameter bzw. Summenparameter festgelegt werden kann? |
3 |
Messgerät(e) festlegen |
1. |
direktanzeigendes Warngerät ("Monitor"), z. B.: Mehrfachgasmonitor "EX-OX-TOX", PID (FID, Prüfröhrchen), Staubmonitore, |
2. |
stoffspezifische Messgeräte mit geringfügig längerer Messverzögerung, z. B.: tragbares GC, Infrarotspektrometer, Ionenmobilitätsspektrometer, |
3. |
Probenahme auf Probenträger mit quantitativer Analytik: |
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– |
Personenbezogene Probenahme nach BIA-Methoden |
4. |
Anzahl der einzusetzenden/vorzuhaltenden Warn-/Messgeräte festlegen: |
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→ |
Anzahl der mit dem jeweiligen Gerätetyp zu überwachenden Tätigkeiten (Arbeitsbereiche) + je ein Ersatzgerät |
→ |
Machbarkeitsprüfung: |
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1. |
Gibt es für alle oder für Teilgruppen der möglicherweise parallel auftretenden Gefahrstoffe überhaupt Messverfahren, das diese Stoffe quantitativ hinreichend genau erfasst? |
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2. |
Sind die Gefahrstoffe in ihren Eigenschaften derart verschieden, dass verschiedene Überwachungsverfahren bzw. Messgeräte parallel eingesetzt werden müßten? |
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3. |
Ist die in Abhängigkeit vom Messzie... |