(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache bekannt zu machen.
(2) Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 der Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen.
(3) Hinweise für die Erstellung siehe TRGS 555. Beispiele einer Betriebsanweisung für "Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten, chrom-/nickelhaltigen Stabelektroden im Behälter" sowie für "Flammwärmen und –richten in einem Schiffstank" sind in Anhang 5 aufgeführt.
(4) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise beim Schweißen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss folgende Aspekte umfassen:
1. |
Die bei dem verwendeten Schweißverfahren freigesetzten Gefahrstoffe und die dabei auftretenden Gefährdungen, bei krebserzeugenden Bestandteilen im Schweißrauch auch Expositionshöhe und zugeordneter Risikobereich, |
2. |
die Auswirkungen von schweißtechnischen Parametern, |
4. |
die Arbeitsposition (Körperhaltung), |
5. |
die richtige Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen (u.a. Nachführung der Erfassungselemente), |
6. |
die einzusetzende persönliche Schutzausrüstung einschließlich möglicher Tragezeitbegrenzungen, |
7. |
die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe hierzu Absatz 5), |
9. |
Verhalten bei Betriebsstörungen und |
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schweißer in der Regel seinen Arbeitsplatz und die auftretenden Belastungen auf Grund der Blendwirkung nicht sehen kann.
(5) Bei schweißtechnischen Arbeiten hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Ob die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes ist in der Regel erforderlich, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist. Unter "Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes" ist nicht zwingend zu verstehen, dass er die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien (siehe hierzu AMR 3.2). In der Beratung sind den Beschäftigten in einer für den Laien verständlichen Beschreibung die möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen und besonderer Maßnahmen der Ersten Hilfe, zu erläutern und sie sind über ihre Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.
Für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Gefährdungen beinhaltet die Beratung daher insbesondere Ausführungen über
1. |
den inhalativen Aufnahmeweg von Schweißrauchen und Gasen, |
2. |
die vermehrte Aufnahme bei erhöhter Arbeitsschwere, |
3. |
Leit- und Hauptkomponenten der Schweißrauche und Gase und ggf. weiteren Komponenten z.B. aus Beschichtungen sowie deren Wirkungen, |
4. |
den Einfluss des Tabakrauchens auf die Gesundheit der Schweißer, |
5. |
medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, z.B. bestimmte Vorerkrankungen insbesondere der Atemwege oder Dispositionen wie Überempfindlichkeit der Bronchien, |
6. |
Krankheitsbilder z.B. Lungenödem, Metalldampffieber, chronische Bronchitis, Asthma, Lungenkrebs und Symptome z.B. Husten, |
7. |
zeitliche Zusammenhänge der Beschwerden mit der entsprechenden Tätigkeit z.B. Metalldampffieber, |
8. |
Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Abschnitt 6) einschließlich Wunschvorsorge, |
9. |
weitere präventive Maßnahmen wie z.B. Impfung gegen Pneumokokken (siehe AMR 6.7). |