(1) Begriffe, die im Folgenden nicht definiert sind, werden in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ABS, des ABAS und AGS" bestimmt sind.
(2) Eine Biogasanlage ist eine Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung oder Verwertung von Biogas und Hydrolysegas einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, insbesondere solcher für die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten.
(3) Der Fermenter ist ein Gärbehälter, in dem der gezielte, anaerobe (unter Ausschluss von Sauerstoff), mikrobiologische Abbau des Substrats stattfinden soll.
(4) Vorlagen sind Behälter oder Becken zur Annahme von Substraten, in denen kein anaerober mikrobiologischer oder enzymatischer Abbau des Substrats stattfinden soll. In der Vorlage kann vermischt, verdünnt und zerkleinert werden.
(5) Ein Gärbehälter ist ein Behälter, der an das Gassystem angeschlossen ist und in dem ein anaerober mikrobiologischer oder anaerober enzymatischer Abbau des Substrats oder der Gärreste stattfindet und Biogas entstehen oder vorhanden sein kann.
(6) Substrat ist das organische Ausgangsmaterial für die Vergärung. Es besteht aus Stoffen, die in der Landwirtschaft anfallen (sogenannte Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, Festmist) oder die für den Einsatz in Biogasanlagen speziell erzeugt werden (sogenannte nachwachsende Rohstoffe, z. B. Mais, Getreide, Gräser; siliert oder unsiliert) oder aus besonderen Einsatzstoffen.
(7) Besondere Einsatzstoffe sind:
1. |
Bioabfälle, d. h. biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben (vgl. § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), |
2. |
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit Bioabfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind (vgl. § 3 Absatz 7 Nummer 4 KrWG), oder |
3. |
tierische Nebenprodukte mit Ausnahme von Gülle und Festmist gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. |
(8) Zusatz- und Hilfsstoffe, wie z. B. Spurenelemente, Enzyme, Entschäumer, Stoffe zur Reduktion der Schwefelwasserstoff- und Ammoniakkonzentration, Mineralstoffe und Puffer sowie Schwimmschichtenlöser sind dann Zusatz- und Hilfsstoffe im Sinne dieser TRGS, wenn sie auch Gefahrstoffe sind.
(9) Spurenelemente werden von den Mikroorganismen zur Aufrechterhaltung ihres Stoffwechsels benötigt. Die in Biogasanlagen üblicherweise verwendeten Spurenelementmischungen können z. B. Nickel-, Cobalt- sowie Selenverbindungen enthalten. Diese Gemische können als krebserzeugend, sensibilisierend oder akut toxisch eingestuft sein.
(10) Biogas ist ein extrem entzündbares Gas aus dem anaeroben mikrobiologischen Abbau von organischem Material. Die Hauptbestandteile sind Methan und Kohlenstoffdioxid; in unterschiedlichen Konzentrationen sind Schwefelwasserstoff, Ammoniak und andere gasförmige oder verdampfbare Bestandteile enthalten.
(11) Gärrest ist ein fester oder flüssiger Rückstand aus dem anaeroben mikrobiologischen oder enzymatischen Abbau.
(12) Fachkundige Personen im Sinne dieser TRGS sind Personen, deren Qualifikation einer Fachkunde im Sinne des § 2 Absatz 16 GefStoffV entspricht. Sie müssen durch geeignete Berufsausbildung, eine einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen, in denen Mindestschulungsinhalte nach den Vorgaben dieser TRGS vermittelt werden, qualifiziert sein.