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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung von Biogasanlagen. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen.
(2) Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle für die Biogaserzeugung erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, wie zur Speicherung, Lagerung, Verwertung und Weiterleitung von Biogas, die miteinander in einemräumlichen Zusammenhang stehen. Das schließt die Annahme von Substraten sowie die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten ein, sofern ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben ist.
(3) Diese Technische Regel gilt nicht für
1. |
Anlagen, die ausschließlich der Ausfaulung von Abwasser und Klärschlamm als Teil von Abwasserbehandlungsanlagen dienen, |
2. |
Anlagen für die Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze. |
2 Begriffsbestimmungen
(1) Begriffe, die im Folgenden nicht definiert sind, werden in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ABS, des ABAS und AGS" bestimmt sind.
(2) Eine Biogasanlage ist eine Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung oder Verwertung von Biogas und Hydrolysegas einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, insbesondere solcher für die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten.
(3) Der Fermenter ist ein Gärbehälter, in dem der gezielte, anaerobe (unter Ausschluss von Sauerstoff), mikrobiologische Abbau des Substrats stattfinden soll.
(4) Vorlagen sind Behälter oder Becken zur Annahme von Substraten, in denen kein anaerober mikrobiologischer oder enzymatischer Abbau des Substrats stattfinden soll. In der Vorlage kann vermischt, verdünnt und zerkleinert werden.
(5) Ein Gärbehälter ist ein Behälter, der an das Gassystem angeschlossen ist und in dem ein anaerober mikrobiologischer oder anaerober enzymatischer Abbau des Substrats oder der Gärreste stattfindet und Biogas entstehen oder vorhanden sein kann.
(6) Substrat ist das organische Ausgangsmaterial für die Vergärung. Es besteht aus Stoffen, die in der Landwirtschaft anfallen (sogenannte Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, Festmist) oder die für den Einsatz in Biogasanlagen speziell erzeugt werden (sogenannte nachwachsende Rohstoffe, z. B. Mais, Getreide, Gräser; siliert oder unsiliert) oder aus besonderen Einsatzstoffen.
(7) Besondere Einsatzstoffe sind:
1. |
Bioabfälle, d. h. biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben (vgl. § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), |
2. |
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit Bioabfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind (vgl. § 3 Absatz 7 Nummer 4 KrWG), oder |
3. |
tierische Nebenprodukte mit Ausnahme von Gülle und Festmist gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. |
(8) Zusatz- und Hilfsstoffe, wie z. B. Spurenelemente, Enzyme, Entschäumer, Stoffe zur Reduktion der Schwefelwasserstoff- und Ammoniakkonzentration, Mineralstoffe und Puffer sowie Schwimmschichtenlöser sind dann Zusatz- und Hilfsstoffe im Sinne dieser TRGS, wenn sie auch Gefahrstoffe sind.
(9) Spurenelemente werden von den Mikroorganismen zur Aufrechterhaltung ihres Stoffwechsels benötigt. Die in Biogasanlagen üblicherweise verwendeten Spurenelementmischungen können z. B. Nickel-, Cobalt- sowie Selenverbindungen enthalten. Diese Gemische können als krebserzeugend, sensibilisierend oder akut toxisch eingestuft sein.
(10) Biogas ist ein extrem entzündbares Gas aus dem anaeroben mikrobiologischen Abbau von organischem Material. Die Hauptbestandteile sind Methan und Kohlenstoffdioxid; i...