(1) Der Arbeitgeber hat einen Alarmplan einschließlich Kurzanweisungen für das Verhalten im Notfall (z. B. Unfall oder Betriebsstörungen, wie Brände, Explosionen, Freisetzungen von Biogas, Substraten oder sonstigen Gefahrstoffen) zu erstellen, Beschäftigten vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auszuhändigen und zu unterweisen sowie an gut zugänglichen und einsehbaren Stellen auszuhängen.
(2) Der Alarmplan muss enthalten:
1. |
Telefonnummern der Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt, Krankenhaus, Polizei, |
2. |
Telefonnummern der Betriebsleitung/des Arbeitgebers und sonstiger verantwortlicher Personen, |
3. |
Telefonnummern von Stellen, die bei der Schadensbegrenzung unterstützen können (z. B. Entsorgungsunternehmen, Hersteller, Wartungsfirmen), |
4. |
Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten, wie
a) |
Alarmsignale, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen, |
b) |
Anweisungen zur Sicherung von Gefahrenstellen, zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen (insbesondere Rettung aus Anlagenteilen) sowie zum Leisten Erster Hilfe, |
c) |
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, wie Abschalten oder Absperren von Anlagenteilen, Stoffströmen und Energien, Bekämpfung von Freisetzungen und Bränden. |
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(3) Bei der Ausarbeitung der Angaben gemäß Absatz 2 Nummer 4 sollen die in der Biogasanlage Beschäftigten beteiligt werden.
(4) In regelmäßigen, angemessenen Abständen ist eine Sicherheitsübung durchzuführen, in der die Umsetzung des Alarmplans erprobt wird. Soweit notwendig, sind externe Notfall- und Rettungsdienste einzubinden.
(5) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind ein bauordnungsrechtliches Brandschutzkonzept und ein Feuerwehrplan in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu erstellen und danach aktuell zu halten.
(6) Für die Einsatzkräfte sind der Feuerwehrplan, das Explosionsschutzdokument mit Ex-Zonenplan und nachstehende Informationen über die in der Biogasanlage gelagerten bzw. verwendeten Gefahrstoffe bereitzuhalten:
1. |
Bezeichnung der vorhandenen Gefahrstoffe sowie Angabe der Lagermengen und Lagerorte, |
2. |
Name und Anschrift des jeweiligen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, |
3. |
Hinweise auf die besonderen Gefährdungen, |
4. |
Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen, |
5. |
die bei Beschädigung von Anlageteilen oder von Gefahrstoffverpackungen zu ergreifenden Maßnahmen, |
6. |
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den vorhandenen Gefahrstoffen oder dem Biogas in Berührung kommen, |
7. |
die im Brandfall zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen, |
8. |
die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen. |