Vorbemerkungen
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 557 gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, nachfolgend als Dioxine bezeichnet, enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
(2) Bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie unfallartigen Ereignissen, wie z.B. Bränden, sind zusätzlich die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen" und der Leitfaden VdS 2357 "Richtlinien zur Brandschadensanierung" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [1] heranzuziehen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Stoffidentifikation
(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann. (Anhang III Nr. 2.2 GefStoffV) [2].
(3) Im Übrigen sind in dieser TRGS Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des AGS und ABS bestimmt sind [3].
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Vorkommen von Dioxinen
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [4] und § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Dioxinen durchführen oder ob Dioxine bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Die folgende Übersicht ist nicht abschließend.
1. |
Materialien, in denen Dioxine vorkommen können:
a) |
Filterstäube/Sekundärrohstoffe z.B. aus Anlagen zur Metallerzeugung und -verarbeitung |
b) |
Filterstäube/Rückstände aus industriellen Verbrennungsanlagen und Kraftwerken |
c) |
Aktivkoks aus Anlagen nach der 17. BImSchV [5] und weiteren wie z.B. Sinteranlagen |
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2. |
Arbeitsprozesse, bei denen Dioxine entstehen und freigesetzt werden können:
a) |
Brennschneiden von beschichteten, z.B. kunststoffummantelten, Materialien oder Materialien mit organischen Anhaftungen wie z.B. Elektroisolierflüssigkeiten |
b) |
Thermische Prozesse bei Verunreinigung des Materials durch Dioxinvorläufer, wie z.B. PCB in Transformatoren |
c) |
Einsatz von nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen mit chlorparaffinhaltigen Bestandteilen, z.B. beim Kaltwalzen, Ziehen oder Bohren, insbesondere bei der Bearbeitung von Edelstählen |
d) |
Sintern in der Eisen- und Stahlindustrie |
e) |
Sekundärrohstoff-Recycling |
g) |
Thermisches Elektroschrottrecycling |
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3. |
Wartung, Instandhaltung und Reinigung in dioxinbelasteten Anlagenbereichen:
a) |
Tätigkeiten in dioxinbelasteten Filteranlagen wie das Wechseln von Filtertüchern |
b) |
Austausch und Ausbau von dioxinbelasteten Anlagenteilen |
c) |
Reinigung dioxinbelasteter Anlagenbereiche. |
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3.2 Informationsermittlung
3.2.1 Stoffidentifikation
(1) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzo-p-Furane (PCDD/PCDF) sind chlorierte aromatische Verbindungen, bei denen 2 Benzolringe über zwei bzw. über ein Sauerstoffatom(e) miteinander verbunden sind.
(2) Die Gruppe der chlorierten Dioxine und Furane besteht aus 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und 135 polychlorierten Dibenzofuranen. Dioxine liegen immer als Gemische von Einzelverbindungen (Kongenere) mit unterschiedlicher Zusammensetzung vor.
3.2.2 Einstufung, Kennzeichnung und Bewertung durch wissenschaftliche Gremien
In der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Nummer 4 ist im Verzeichnis krebserzeugender Stoffe der Kategorie 1 und 2 für die Einstufung von Zubereitungen ein Konzentrationsgrenzwert von 2 µg/kg (2 ppb) für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (2,3,7,8-TCDD) als einzigem Kongener festgelegt. Wird dieser Wert überschritten, ist eine Zubereitung als "krebserzeugend" einzustufen und zu kennzeichnen. Wenn die Konzentration von 2,3,7,8-TCDD in der Zubereitung gleich oder größer als 2 µg/kg ist, ist ein Sicherheitsdatenblatt nach § 6 GefStoffV zu übermitteln. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat 2,3,7,8-TCDD in die Kategorie 4 für krebserzeugende Arbeitsstoffe eingestuft und einen MAK-Wert von 10 pg/m³ festgelegt.
3.2.3 Toxizitätsäquivalente
Da bei den verschiedenen Dioxinen die gleichen Wirkmechanismen angenommen werden, wird zur Unterscheidung ihrer Wirkungsstärke ein Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) berücksichtigt. Dabei wird die Toxizität des 2,3,7,8-Tetrac...