(1) Die Beurteilung der Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische ist nach § 6 GefStoffV gefordert. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis für die Entwicklung des Explosionsschutzkonzeptes. Ein Explosionsschutzkonzept ist erforderlich, sofern das Auftreten explosionsfähiger Gemische nicht bereits unter Berücksichtigung der Dichtheit der Anlage, der natürlichen Lüftung oder organisatorischer Maßnahmen sicher verhindert ist. Dies gilt sowohl für explosionsfähige Atmosphären (TRGS 720 Abschnitt 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3) als auch für explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen (TRGS 720 Abschnitt 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3)

 

(2) Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen und zu dokumentieren:

 

1.

die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische (siehe hierzu Abschnitt 3.2 sowie TRGS 722),

 

2.

die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen (siehe hierzu Abschnitt 3.3 sowie TRGS 723 und TRGS 727) und

 

3.

das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen (siehe hierzu Abschnitt 3.4.1 bis 3.4.3 in Verbindung mit TRGS 724).

 

(3) Die Beurteilung muss sich auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse beziehen. Dazu müssen die relevanten Informationen über den Prozess oder die Tätigkeit vorliegen.

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