(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS und AGS sowie Anhang III Nummer 2.2 GefStoffV bestimmt sind.
(2) Abfüllen ist das Überführen aus ortsfesten oder ortsbeweglichen Gefäßen in andere Gefäße oder Behälter.
(3) Abstellen ist das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Aufbewahren von organischen Peroxiden bis zu 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag in Abstellräumen. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Dieses kann als Fertig- oder Zwischenerzeugnis in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung oder in einer gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackung erfolgen, um entweder dem Bereithalten, dem Versand oder dem Lagern zugeführt zu werden.
(4) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxogruppe (pro Peroxogruppe jeweils ein Sauerstoffatom).
(5) Aufbewahren ist der Oberbegriff für das Abstellen, Bereithalten und Lagern.
(6) Bearbeiten von organischen Peroxiden ist das Verändern ihrer Beschaffenheit oder ihres Gehaltes mittels physikalischer Methoden.
(7) Bereithalten ist das kurzzeitige, vorübergehende Aufbewahren für längstens 24 Stunden auch in gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackungen in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, gefördert, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden.
(8) Betriebsgebäude oder -anlagen sind Gebäude oder Anlagen mit ständigen Arbeitsplätzen, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird oder nicht.
(9) Fördern und Fortleiten ist das innerbetriebliche Befördern mit ortsfesten Einrichtungen.
(10) Gefahrgruppe gemäß Anhang 3 Nummer 2 GefStoffV ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im verpackten Zustand. Für die Einteilung in Gefahrgruppen gelten folgende Kriterien:
1. |
Gefahrgruppe OP I: organische Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab; der Brand breitet sich rasch aus; Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringerDruckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen; einzelne brennende Packungen können fortgeschleudert werden; die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering; Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet; diese Gefahrgruppe wird in die Untergruppen Ia und Ib unterteilt; die Gefahrgruppe OP Ia umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 Kilogramm/Minute; die Gefahrgruppe OP Ib umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 140 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 300 Kilogramm/Minute, |
2. |
Gefahrgruppe OP II: organische Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab; der Brand breitet sich rasch aus; die Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um; die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet; Bauten in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet; die Gefahrgruppe OP II umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 60 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 140 Kilogramm/Minute, |
3. |
Gefahrgruppe OP III: organische Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind; die Gefahrgruppe OP III umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner 60 Kilogramm/Minute, |
4. |
Gefahrgruppe OP IV: organische Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam ab, dass die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist; die Angabe eines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich. |
(11) Herstellen organischer Peroxide ist das beabsichtigte Erzeugen organischer Stoffe als End- oder Zwischenprodukt, die die Peroxogruppe enthalten, durch chemische Reaktionen. Zwischenprodukte im Sinne des Satzes 1 liegen nicht vor, wenn organische Peroxide im Verfahrensfluss nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen.
(12) Höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur ist diejenige höchste Temperatur des organischen Peroxids, bei der es ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Zersetzung gelagert werden kann. Sie ergibt sich aus der experimentell unter Berücksichtigung der Verpackungsgröße ermittelten SADT abzüglich eines zur Sicherheit erforderlichen Temperaturbetrages.
(13) Korrigierter Stoffdurchsatz Ak (angegeben in Kilogramm/Minute) charakterisiert das Abbra...