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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende TRGS 741 geht aus der DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hervor.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 741 gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. Sie erläutert die Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nummer 2 "Tätigkeiten mit organischen Peroxiden" hinsichtlich der physikalisch-chemischen Gefährdungen durch organische Peroxide.
(2) Abschnitt 4.2.3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Abschnitt A1.8 und Abschnitt A1.9 (Regelungen zu Schutzabständen) sind spätestens 5 Jahre nach Bekanntmachung dieser TRGS anzuwenden, sofern sich nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine frühere Anwendung ergibt.
(3) Die TRGS 741 gilt nicht
1. |
für Tätigkeiten mit Gemischen, die organische Peroxide enthalten, wenn
a) |
das Gemisch nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid enthält, |
b) |
das Gemisch nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid enthält. |
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2. |
für die Aufbewahrung von Peroxidessigsäuren der Gefahrgruppe OP IV, sofern sich diese in transportrechtlich zulässigen Verpackungen befinden, |
3. |
für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen
a) |
bis zu 100 g bei festen organischen Peroxiden, |
b) |
bis zu 25 ml bei flüssigen organischen Peroxiden, |
in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind, |
4. |
für die Lagerung explosionsgefährlicher organischer Peroxide, soweit diese in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt ist. |
(4) Die von organischen Peroxiden ausgehenden gesundheitlichen Gefährdungen, z. B. ätzend, reizend, toxisch, sensibilisierend, sind ebenfalls nicht Bestandteil dieser TRGS und müssen vom Arbeitgeber gesondert betrachtet werden. Angaben zu den Gesundheitsgefahren und den zutreffenden Schutzmaßnahmen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller oder Inverkehrbringer zu entnehmen.
(5) Für die Lagerung organischer Peroxide gelten neben dieser TRGS die TRGS 509, die TRGS 510, die 2. SprengV und die SprengLR 300, die SprengLR 310, die SprengLR 340, die SprengLR 350, die SprengLR 360 und die SprengLR 410.
(6) Die vorliegende TRGS 741 geht aus der DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hervor.
2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS und AGS sowie Anhang III Nummer 2.2 GefStoffV bestimmt sind.
(2) Abfüllen ist das Überführen aus ortsfesten oder ortsbeweglichen Gefäßen in andere Gefäße oder Behälter.
(3) Abstellen ist das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Aufbewahren von organischen Peroxiden bis zu 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag in Abstellräumen. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Dieses kann als Fertig- oder Zwischenerzeugnis in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung oder in einer gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackung erfolgen, um entweder dem Bereithalten, dem Versand oder dem Lagern zugeführt zu werden.
(4) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxogruppe (pro Peroxogruppe jeweils ein Sauerstoffatom).
(5) Aufbewahren ist der Oberbegriff für das Abstellen, Bereithalten und Lagern.
(6) Bearbeiten von organischen Peroxiden ist das Verändern ihrer Beschaffenheit oder ihres Gehaltes mittels physikalischer Methoden.
(7) Bereithalten ist das kurzzeitige, vorübergehende Aufbewahren für längstens 24 Stunden auch in gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackungen in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, gefördert, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden.
(8) Betriebsgebäude oder...