(1) Gebäude und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, müssen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Menge der organischen Peroxide sowie von der Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen
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Schutzabstände entsprechend Anhang 1, |
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sowie Sicherheitsabstände entsprechend Anhang 1 aufweisen, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird oder nicht (z. B. wenn sie ständige Arbeitsplätze enthalten, zur Gefahrenerhöhung beitragen bzw. das Gebäude mit organischen Peroxiden unzulässig gefährden). |
(2) Für organische Peroxide
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der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg und |
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der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg |
sind keine Schutz- und Sicherheitsabstände erforderlich; siehe hierzu Anhang 1. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(3) Sind die an einem Ort verwendeten organische Peroxide durch bauliche Maßnahmen in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.
(4) Um die Auswirkungen bei Tätigkeiten mit größeren Mengen im Schadensfall möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Menge in Teilmengen, z. B. durch Zwischenwände. Für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.
(5) Ein gleichzeitiger Abbrand von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager oder Betriebsgebäude mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) zu Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände
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mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen, |
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um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen sind, wenn sie an Entlastungsflächen anschließen, oder wenn der Stoff in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern aufbewahrt wird, |
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um mindestens 0,5 m über Dach gezogen sind, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. Dies ist nicht erforderlich, wenn das öffnungslose Dach oder eine vorhandene öffnungslose Decke in mindestens feuerhemmender Bauweise ausgeführt ist, oder wenn im Dach oder in der Decke vorhandene Öffnungen durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sind. |
Ist außer mit einer Brandwirkung auch mit einer Druckwirkung zu rechnen, müssen die Zwischenwände so errichtet sein, dass sie auch der Druckwirkung widerstehen.
(6) Werden organische Peroxide mehrerer Gefahrgruppen zusammengelagert oder verwendet, so ist die Gesamtmenge der organischen Peroxide aller Gefahrgruppen maßgebend. Für die Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände ist diejenige Gefahrgruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Gefahrgruppe OP III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III führen bei der Zusammenlagerung mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I oder OP II in der Regel nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung. Ausnahmen von dieser Regelung sind im Einzelfall möglich, sofern die Masse der Gefahrgruppe, die den größten Abstand fordert, ≤ 10 % ist und eine gutachtliche Stellungnahme der BAM vorliegt. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV bleiben unberücksichtigt.
(7) Von Gebäuden, in denen nur Tätigkeiten mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV durchgeführt werden, sind keine Schutz- oder Sicherheitsabstände erforderlich.
(8) Werden die in Anhang 1 genannten besonderen Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Schutz- bzw. Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung verringert werden oder ganz entfallen.
(9) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung z. B. vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen, vor Druckentlastungsflächen sowie Freianlagen zu rechnen, ist der Schutz- bzw. Sicherheitsabstand in dieser Richtung gemäß Anhang 1 Abschnitt A1.2.4, A1.3.3, A1.4.3 und A1.5.3 zu vergrößern.
(10) Vor Druckentlastungsflächen von Lagern oder von Gebäuden oder Räumen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten von organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I oder OP II dürfen in einem Gefahrbereich von 12 m in anzunehmender Wirkungsrichtung keine Straßen- oder Schienenfahrzeuge abgestellt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge während Ein- und Auslagerungsarbeiten. Die Verkehrswege innerhalb dieses Gefahrbereiches sind durch Anbringen von Verbotsschildern für den allgemeinen Werksverkehr zu sperren.
(11) Ist mit der Bildung von Wurfstücken oder mit einer gefährlichen Druckwirkung zu rechnen, sind die Gefahrbereiche nach Absatz 1 angemessen zu ...