(1) Dieser Anhang weist die gültigen Schutzabstände von Gebäude und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, zu Wohnbereichen und Verkehrswegen sowie die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen innerbetrieblich gefährdenden Objekte (Donatoren) und gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der organischen Peroxid auftretendenden Gefahren.
(2) Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
E = Abstand in m
Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min
M = Menge in kg
Die berechneten Schutz- und Sicherheitsabstände sind auf volle Meter (m) auf- oder abzurunden.
(3) Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden sind bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia oder bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III Schutz- und Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(4) Wohnbereich ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.
(5) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.
(6) Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:
1. |
Straßen mit einer Verkehrsbelastung von weniger als 250 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel) und mit einer Verkehrsbelastung in der Verkehrsspitze von höchstens 30 Fahrzeugen in der Stunde, |
2. |
Eisenbahnstrecken, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen, mit einer Streckenbelastung von höchstens 24 Güterzügen in 24 Stunden in jeder Richtung sowie Werkbahnen und Anschlussgleise, |
3. |
Seil- und Schwebebahnen, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen, |
4. |
Gewässer, die weder dem gewerblichen Personen- noch Güterverkehr dienen. |
(7) Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z. B. durch Zwischenwände. Für Stoffe der Gefahrgruppen OP Ia, OP Ib und OP II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.
(8) Ein gleichzeitiger Abbrand von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände
1. |
in mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen und |
2. |
um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen sind, wenn sie an Druckentlastungsflächen anschließen, oder wenn das organische Peroxid in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminneren gelagert wird, |
3. |
um mindestens 0,5 m über Dach gezogen sind, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. |