• Durchführung bzw. Veranlassung einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 4 TfV, bei Tf älter als 40 Jahre ist zusätzlich ein Ruhe-EKG notwendig,
  • Durchführung bzw. Veranlassung einer regelmäßigen Untersuchung der sensorischen Funktionen Seh- und Hörvermögen sowie Farbwahrnehmung,
  • Durchführung bzw. Veranlassung einer Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung,
  • Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt,
  • Beratung zur Dienstplangestaltung im Hinblick auf die ungünstigen Arbeitszeiten der Tf (Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Nachtarbeit verbunden mit hohen Anforderungen an Dauerkonzentration und Monotonie),
  • Beratung zu Auswahl und ordnungsgemäßer Benutzung von PSA für den Gehör-, Haut- und Kopfschutz,[1]
  • Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans einschl. Beratung zum hygienischen Verhalten,
  • Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe,
  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Triebfahrzeugführern kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung infrage:[2]
 
Praxis-Tipp

Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung

  • G 20 "Lärm": Gefahr einer Gehörschädigung durch Lärmbelastung in der Führerkabine insbesondere beim Rangieren;
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": massive Rückenbeschwerden beim Führen des Triebfahrzeuges in einförmig sitzender Körperhaltung über lange Fahrtstrecken in Hochgeschwindigkeitszügen;
  • DGUV Leitfaden "Psychische Belastungen": Gefahr von Monotonie und Ermüdung beim Führen von Hochgeschwindigkeitszügen und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer – und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Schienenfahrzeugen in Verbindung mit Bewegungsarmut und Mängeln der ergonomischen Gestaltung des Führerstandes;
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Abstürzens bei nicht sicher begehbarem Führerstand und fehlender sicherheitsgerechter Gestaltung des Auf- und Abstiegs des Führerstandes.

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Sickert: Neues Prüfverfahren zum Warnsignalhören im Eisenbahnbetrieb bei Benutzung von Gehörschutz, Z. sicher ist sicher 01 (2015), S. 48-49.
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

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