Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe

  • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
  • der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20,
  • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
  • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3

einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.

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