Die Lufttemperatur in Sanitärräumen ist in Abschn. 4.2 ASR A3.5 "Raumtemperatur" geregelt (i. d. R. 21 °C). Vorhandene Heizeinrichtungen müssen dabei so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten vor der Berührung von zu heißen Oberflächen geschützt sind.
Die Lüftung ist in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität so zu gestalten, dass sie hinreichend wirksam ist. Bei freier Lüftung (Fensterlüftung) sind die in Tab. 1 dargestellten Mindestquerschnitte entsprechend der ASR A3.6 "Lüftung" einzuhalten.
Lüftungssystem | Freier Querschnitt der Lüftungsöffnung/en [m2/m2 Grundfläche] |
---|---|
einseitige Lüftung | 0,02 |
Querlüftung, d. h. Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Deckenfläche |
0,012 |
Die angegebenen Flächen sind die Summe aus Zuluft- und Abluftfläche und gelten nicht für kombinierte Sanitärräume (s. o.) |
Tab. 1: Mindestquerschnitte von Lüftungsöffnungen
Lüftungstechnische Anlagen (für maschinelle Lüftung) sind so auszulegen, dass ein Abluftvolumenstrom von 11 m3/hm²) erreicht wird.
Die Be- und Entlüftung der Sanitärräume ist so einzurichten, dass während ihrer Nutzung keine Zugluft auftritt.[1]
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