In der Praxis werden die Begriffe Unterweisung und Einweisung oft synonym benutzt, weil es natürlich keinen Unterschied macht, ob man die Erstunterweisung nun "Erstunterweisung" oder "Ersteinweisung" o. ä. nennt, solange die Durchführung korrekt und professionell ist. Da es aber immer einfacher ist, wenn alle Beteiligten auch vom gleichen Sachverhalt reden und damit es nicht zu Reibungsverlusten in der Kommunikation kommt, werden die Begriffe nachfolgend kurz erklärt und skizziert.
1.1 Unterweisungen
Unterweisungen sind in § 12 Arbeitsschutzgesetz verankert. Gemeint sind angemessene und ausreichende Anweisungen und Erläuterungen in den Bereichen Sicherheit und Arbeitsschutz, die konkret den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten betreffen. Diese Unterweisungen müssen zwingend immer bei Neueinstellungen von Mitarbeitern, aber auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich durchgeführt werden. Zu solchen Veränderungen gehören z. B. die Einführung neuer Arbeitsmittel und/oder neuer Technologien am Arbeitsplatz. Die Unterweisungen müssen vor Arbeitsbeginn des Mitarbeiters durchgeführt und ständig an die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb angepasst werden. Zudem müssen die Unterweisungen jährlich stattfinden. Bei Arbeitnehmerüberlassungen ist der Entleiher verpflichtet, die Unterweisung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat die Unterweisungen also klar geregelt, aber was bedeutet nun "angemessen und ausreichend"? Ohne zu sehr in juristische Details abgleiten zu wollen, kann man sich den Begriffen auch mit dem gesunden Menschenverstand nähern: Die Informationen müssen angemessen und ausreichend sein, d. h. vollständig, sachrichtig, relevant. Hierzu gehört auch die Sprache und die Frage, ob die Mitarbeiter überhaupt verstehen, was gesagt wird. Gerade bei Mitarbeitern mit anderer Muttersprache ist der Schulungserfolg nicht ohne Weiteres anzunehmen. Wenn mangels Dolmetschers die Unterweisung trotz Sprachbarrieren auf Deutsch durchgeführt wird, kann man davon ausgehen, dass die Maßnahme mit Sicherheit nicht angemessen und die Unterweisung nicht rechtssicher ist. Auch eine Unterweisung, die in einer Produktionshalle mit 76 Dezibel, 20 neuen Mitarbeitern und einem Unterweisenden durchgeführt wird, ist höchstwahrscheinlich nicht erfolgreich, wenn man sich die Grundfrage stellt, ob jeder Mitarbeiter auch alles verstanden hat.
1.2 Einweisungen
Im Gegensatz zu den Unterweisungen sind die Einweisungen nicht explizit im Arbeitsschutzgesetz aufgeführt, gehören aber natürlich immer mit dazu. Das wird besonders deutlich, wenn man sich die Inhalte einer Einweisung genauer anschaut: Hier geht es beispielsweise um betriebliche Besonderheiten, die genauen Arbeitsabläufe und konkrete Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Die Einweisungen sind also wichtiger Bestandteil einer Unterweisung und bezeichnen das, was landläufig unter einer Schulung verstanden werden kann. Keine Unterweisung ohne Einweisungen! Wenn man statt von Unterweisung und Einweisung von Unterweisung und Schulung spricht, kann man die Begriffe eventuell leichter auseinander halten. Zu einer guten Unterweisung gehören, neben den gesetzlich geforderten Schulungen zur Vermeidung von Sach- und Personenschäden auch immer Einweisungen/Schulungen in die konkreten Arbeitsabläufe und -prozesse.
Unterweisungen und Einweisungen im Überblick
- Unterweisungen und Einweisungen sind Schulungsmaßnahmen im Betrieb.
- Einweisungen bezeichnen die Schulungsmaßnahmen, die durchgeführt werden, um das Gelingen der Sicherheitsunterweisung zu garantieren.
- Unterweisungen sind u. a. in § 12 ArbSchG aufgeführt.
- Konkrete Einweisungen/Schulungen gehören zu einer Unterweisung.
- Unterweisungen müssen jährlich und bei Neueinstellungen oder Veränderungen durchgeführt werden.
Unterweisung vs. Einweisung
Unterweisungsinhalt:
"Während der Bedienung darf nie in bewegte Maschinenteile gegriffen werden!"
Einweisungsinhalt am konkreten Arbeitsplatz:
"Wo sind bewegliche Teile an der Maschine? Welche Teile sind beweglich?"
Die Inhalte der Einweisung ergeben sich aus den Inhalten der Unterweisung!