Der Umstand, dass der Arbeitgeber bzw. seine Führungskräfte und die beauftragen Externen Verantwortung tragen, bedeutet zugleich, dass sie bei der Nichtwahrnehmung dieser Verantwortung zur Rechenschaft zu ziehen sind. Das ist wohlgemerkt auch dann der Fall, wenn die Nichtwahrnehmung der Verantwortung (noch) zu keinen Folgen geführt hat.
3.1 Nichtwahrnehmung der Verantwortung als Vertragsverletzung
Verstößt eine Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen, so sieht das Recht dafür Sanktionen vor. Im Arbeitsrecht wird i. d. R. auf einen solchen Verstoß, ist er nicht außerordentlich erheblich, erst einmal mit einer Er- oder Abmahnung oder nur einem Kritikgespräch reagiert. Bei externen Beauftragen wird man bei Vertragsverletzungen durch mangelnde Leistungserbringung i. d. R. auch erst einmal eine Konfliktlösung im Gespräch suchen. Erst bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholten Verletzungen vertraglicher Vorgaben wird man Vertragsbeendigungen ins Auge fassen.
Im Arbeitsrecht ist anerkannt, dass wiederholte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorgaben einen Grund für eine verhaltensbedingte (bei sehr schwerwiegenden Verstößen auch als fristlose) Kündigung auslösen können.
Führungskräfte
Das trifft auch Führungskräfte. Wenn diese "konsequent" ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nicht gerecht werden wollen, insbesondere auch durch eine mangelnde Vorbildfunktion, kann das ebenfalls ein Anlass für eine Vertragsbeendigung sein.
Bei Verträgen mit Externen sieht der Vertrag normalerweise eine Regelung vor, die eingreifen soll, wenn es zu einer Schlechterfüllung kommt. Auch hier ist natürlich ggf. eine Kündigung möglich.
3.2 Nichtwahrnehmung der Verantwortung als Haftungsgrund
Haftung ist die Verantwortlichkeit für Forderungen, die sich aus der Schädigung anderer ergeben. Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ergibt sich die Verantwortlichkeit aus verschiedensten Vorschriften und trifft Mitarbeiter und Beauftragte aller Unternehmensebenen sowie Dritte, die als Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt bestellt sind.
In der Mehrzahl der Fälle haften die Unfallversicherungsträger gegenüber dem Erkrankten bzw. Verletzten. Damit scheidet dann i. d. R. eine Haftung des Arbeitgebers, seiner Führungskräfte oder der Beauftragten selbst aus. Nur in dem Ausnahmefall, in dem der Schaden dem Arbeitnehmer vorsätzlich zugefügt worden ist, steht dem Geschädigten ein Haftungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB VII gegen den Arbeitgeber zu.
3.3 Nichtwahrnehmung der Verantwortung als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit
Die Nichtbefolgung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben kann erhebliche Bußgelder und in Extremfällen auch Haftstrafen nach sich ziehen.