Die erste Einschränkung enthält § 15 Abs. 1 ArbSchG dahingehend, dass die Beschäftigten für die Sicherheit und Gesundheit dritter Personen sorgen müssen, und zwar

  • gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgeber,
  • nach ihren Möglichkeiten.

D. h. zunächst, dass der Slogan "Nichts ist unmöglich …" hier nicht trägt. Den Beschäftigten soll nichts abverlangt werden, wozu sie persönlich (subjektiv) nicht in der Lage sind. Die – im wahrsten Wortsinne – natürlichen Grenzen werden gesetzt durch die Befähigung der Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Pflicht. Dabei haben die Arbeitnehmer allerdings alle ihnen von Natur aus gegebenen körperlichen und geistigen Kräfte einzusetzen und sich zu bemühen "nach besten Kräften" ihren Beitrag zum Arbeitsschutz zu leisten.

Dies ist das rechtliche Spiegelbild zu § 7 ArbSchG, wonach der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben die persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen muss, die ein Arbeitnehmer mitbringt.

Die amtliche Begründung zu § 7 ArbSchG stellte seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren darauf ab, ob die Beschäftigten körperlich (z. B. gemessen an ihrer Hör- und Sehfähigkeit) und geistig (z. B. Auffassungsgabe) in der Lage sind, die für die Arbeiten maßgeblichen Schutzvorschriften und angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfassen und durchzuführen.

Des Weiteren muss die unterschiedliche Fähigkeit der Beschäftigten berücksichtigt werden, komplexe, zumeist technisch basierte Vorgänge zu verstehen und zu verfolgen. Hingegen muss die Fähigkeit, sich mit dem einzelnen Inhalt von Vorschriften vertraut zu machen, voll ausgenutzt werden können. Ein fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verstoß hiergegen kann Ahndungen nach sich ziehen, zumal das Nachteilsverbot aus § 9 ArbSchG nur für ein fehlerhaftes Handeln bei unmittelbarer erheblicher Gefahr vorgesehen ist, nicht aber bei einer zu erwartenden und zu fordernden Reaktion bei normaler Gefahr oder Gefährdung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge