Die Aufgaben der Betriebsräte werden vielfach nur reduziert auf Mitbestimmungstatbestände betrachtet, z. B. im Vorfeld von Kündigungen. Daneben haben die Betriebsräte aber auch erheblichen Einfluss im Bereich Arbeitsschutz.
1.1 Aufgaben
1.1.1 Betriebsräte
Die Aufgaben der Betriebsräte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstreut und wenig übersichtlich angeordnet. Die Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen der sozialen Angelegenheiten umfasst auch die Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die zentrale Norm in diesem Kontext ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Danach gilt: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in 2 Entscheidungen aus den Jahren 2002 und 2004 bereits festgestellt hat, ist es der Zweck dieses Mitbestimmungsrechtes, durch die Beteiligung des Betriebsrats eine möglichst hohe Effizienz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte des BR in diesem Bereich abschließend.
Im Bereich der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes finden noch zusätzliche Vorschriften Beachtung, durch die das Thema "Arbeitsschutz" mittelbar angesprochen wird. So steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer zu.
Ergeben sich aus den Normen des Arbeitsschutzes weitergehende Regelungsnotwendigkeiten besteht ein Mitbestimmungsanspruch des BR nur in dem Umfang, wie für diese Normen auch ganz spezifische Mitbestimmungsregelungen bestehen. Beispielhaft zu nennen sind hier Arbeitszeitregelungen im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Die §§ 90 und 91 BetrVG geben dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung. Der Betriebsrat muss zudem die Einhaltung des ArbSchG überwachen.
1.1.2 Personalräte in Bund, Ländern und Gemeinden
Nach § 75 Abs. 3 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über:
- Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen,
- Gestaltung der Arbeitsplätze.
Hinsichtlich der Aufgabenstellungen kann ansonsten auf die entsprechenden Ausführungen für Betriebsräte (Abschn. 1.1.1) verwiesen werden.
Auf Länderebene gelten darüber hinaus die Regelungen in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen.
1.2 Verantwortung
Gemäß § 13 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verantwortlich für den Arbeitsschutz. § 13 Abs. 1 ArbSchG enthält zudem eine abschließende Aufzählung der Personen, die neben dem Arbeitgeber als Rechtspersönlichkeit verantwortliche Personen des Arbeitsschutzes im Unternehmen sind. Eine Verantwortung des Betriebs- oder Personalrats besteht in diesem Kontext nicht. Allerdings wird im Schrifttum zutreffend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Betriebsrats sei, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Auswahl von bestehenden Handlungsvarianten mitzubestimmen.
Vor diesem Hintergrund muss zumindest formal der Arbeitsschutz zwar als gemeinsame Aufgabe, nicht aber als Objekt gemeinsamer Verantwortung betrachtet werden. Insbesondere wird dadurch die Alleinverantwortung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitsschutzbehörden nicht aufgehoben oder auch nur relativiert.
Grenzen des Mitbestimmungsrechtes
Das bedeutet, dass die Grenze des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechtes dort liegt, wo die alleinige Verantwortung des Unternehmers gegenüber den staatlichen Kontroll- und Überwachungsbehörden im Vordergrund steht.