Gemäß § 13 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verantwortlich für den Arbeitsschutz. § 13 Abs. 1 ArbSchG enthält zudem eine abschließende Aufzählung der Personen, die neben dem Arbeitgeber als Rechtspersönlichkeit verantwortliche Personen des Arbeitsschutzes im Unternehmen sind. Eine Verantwortung des Betriebs- oder Personalrats besteht in diesem Kontext nicht. Allerdings wird im Schrifttum zutreffend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Betriebsrats sei, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Auswahl von bestehenden Handlungsvarianten mitzubestimmen.[1]

Vor diesem Hintergrund muss zumindest formal der Arbeitsschutz zwar als gemeinsame Aufgabe, nicht aber als Objekt gemeinsamer Verantwortung betrachtet werden. Insbesondere wird dadurch die Alleinverantwortung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitsschutzbehörden nicht aufgehoben oder auch nur relativiert.[2]

 
Wichtig

Grenzen des Mitbestimmungsrechtes

Das bedeutet, dass die Grenze des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechtes dort liegt, wo die alleinige Verantwortung des Unternehmers gegenüber den staatlichen Kontroll- und Überwachungsbehörden im Vordergrund steht.

[1] Wiese u. a., Betriebsverfassungsgesetz, Gemeinschaftskommentar, 9. Aufl. 2010, § 87 Rdnr. 586; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 89 Rdnr. 11.
[2] Wiese u. a., Betriebsverfassungsgesetz, Gemeinschaftskommentar, 9. Aufl. 2010, § 87 Rdnr. 587; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 89 Rdnr. 55.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge