Aus den vorstehenden Ausführungen zur "Doppelbelastung" ergeben sich auch Konsequenzen für die Wahrnehmung der Verantwortung. Im Unterschied zu den verantwortlichen Personen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG haben die betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten nicht das Mandat, den Arbeitgeber/Unternehmer beim Vollzug seiner ureigenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungspflichten zu entlasten, sondern ihre Funktion ist allenthalben von entlastender Natur. Daraus folgt logisch zwingend, dass ihnen auch keine öffentlich-rechtliche Verantwortung gegenüber den Behörden zukommt, was die Kontrolle, Wahrung und Sicherung der betrieblichen Arbeitsschutz-Standards anbelangt.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer einem "Spezialbeauftragten" bestimmte Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung überträgt, wie z. B. beim Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz und § 43 Strahlenschutzverordnung.

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