Wie schon allein der Begriff erkennen lässt, ist ein "Unternehmen" i. d. R. keine Ein-Mann-Veranstaltung, obwohl das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und das Arbeitsschutzrecht mit seinen Nachfolge-Verordnungen durchaus auch Regelungen für den selbstständigen Unternehmer ohne eigene Mitarbeiter kennt. Der Normalfall des Unternehmens dürfte also auf arbeitsteiliges Wirtschaften mit Personal in den verschiedensten Hierarchieebenen angelegt sein.

In einem Unternehmen mit Führungskräften (vgl. Abschn. 6) kann der Unternehmer/Arbeitgeber seine originären Pflichten teilweise an betriebliche Vorgesetzte delegieren. Er kann sich dadurch seiner eigenen Verantwortung aber niemals vollständig entledigen. Die Führungsverantwortung in Form der Organisations- und Aufsichtspflicht bleibt ihm stetig erhalten. Dies umfasst auch die Frage, an wen er seine arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen delegiert. Folglich ist das Recht zur Delegation das Spiegelbild zum Direktionsrecht, das es ihm erlaubt, jederzeit einzugreifen, wenn er erkennt, dass "etwas schief läuft". Insofern unterscheidet sich das arbeitsrechtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers im Bereich des Arbeitsschutzes um kein Jota vom Direktionsrecht des Unternehmers in ökonomischen Fragen.

Für den Arbeitgeber/Unternehmer gelten dabei, wie das berufsgenossenschaftliche Schrifttum an verschiedenen Stellen ausweist, bestimmte Grundregeln. Der Unternehmer muss

  • sicherstellen, dass der Arbeitsschutz entsprechend den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in seinem Unternehmen umgesetzt und von allen Beschäftigten beachtet wird,
  • geeignete Führungskräfte als Vorgesetzte auswählen, einsetzen, anweisen und beaufsichtigen,
  • Leitlinien für betriebliche Sicherheitsarbeit vorgeben,
  • die Einhaltung der von ihm erteilten Vorgaben und Anweisungen überwachen.
 
Achtung

Keine Duldung unsicherer Zustände

In diesem Kontext darf er den Betrieb unsicherer baulicher Einrichtungen, Anlagen, Geräte etc. nicht dulden. Er muss zudem unsichere und gefahrgeneigte Arbeitsweisen unterbinden.

Verantwortungsbewusste Arbeitgeber/Unternehmer sind sich auch stets ihrer Vorbildfunktion bewusst. So wie gute Manieren und höfliche Umgangsformen stilprägend für den "Ton" im Unternehmen sind, gilt dies auch für den Arbeitsschutz. Nur wenn sich der Unternehmer selbst für den Arbeitsschutz einsetzt, wenn er der Sicherheit im Unternehmen – für alle Belegschaftsangehörigen deutlich sichtbar – einen hohen Stellenwert einräumt, Arbeitsschutz vorlebt, kann er dies auch seinen Führungskräften und Mitarbeitern abverlangen und so im Ergebnis nachhaltige Erfolge erzielen, die z. B. in niedrigen Unfallquoten und in Stunden ungestörter Produktion letztlich auch wirtschaftlich messbar sind.

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