Im Rahmen der Betriebsorganisation wird dem Unternehmer/Arbeitgeber vielfach nichts anderes übrig bleiben, als eine Pflichtenübertragung auf Führungskräfte vorzunehmen. Dabei ist dieses Begriffspaar dem Grund nach ein "weißer Schimmel".

Wer keine Führungskraft ist, scheidet auch für die Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben aus. Pflichtenübertragung auf Personen, die keine Führungskräfte sind, scheidet schon deshalb aus, weil Pflichtenübertragung der siamesische Zwilling der Verantwortungsübertragung ist, womit man dann wieder beim Begriff der "Führungskraft" ankommt.

Wegen der besonderen Verantwortung, die damit verbunden ist, ist die Übertragung der Arbeitsschutzverantwortung zwingend schriftlich vorzunehmen und durch den Unternehmer zu bestätigen. Dieser Zwang zur Schriftform nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist für den im Umgang mit Rechtstexten ungeübten Laien nicht ohne Weiteres erkennbar. In § 13 Abs. 2 ArbSchG heißt es dazu wörtlich: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, …".

Aus dieser bereits im Gesetzgebungsverfahren im Jahre 1996 kritisierten wenig gelungenen, weil irreführenden, Wortwahl könnte man auch herauslesen, dass das Wort "kann" sich sowohl auf die Beauftragung als auch auf die Schriftform bezieht.

 
Achtung

Schriftform

Richtigerweise muss man aber wie folgt lesen: Der Arbeitgeber kann beauftragen. Wenn er von dieser Option Gebrauch macht, dann muss dieser Vorgang auf alle Fälle schriftlich festgehalten werden.

Mit der (schriftlichen) Beauftragung übernimmt der so Beauftragte Verantwortung für den Unternehmer/Arbeitgeber. Der beauftragende Unternehmer/Arbeitgeber bleibt gleichwohl weiterhin verantwortlich dafür, dass derjenige, der nun beauftragt wurde, auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und – durch Weiterbildung – auch behält und fortentwickelt. Die Frage der Zuverlässigkeit und Fachkunde nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist nicht lediglich eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Beauftragung, sondern ein dauerhafter Anspruch, der zu jeder Zeit zu erfüllen ist, solange die Beauftragung gilt. Der Unternehmer/Arbeitgeber muss also eine sorgfältige Auswahl treffen und darüber hinaus kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten auch stets wahrgenommen werden.

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