Werden VSK für Gefahrstoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) angewendet, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass Grenzwerte eingehalten werden. Nach § 7 Abs. 8 bzw. § 10 Abs. 2 GefStoffV sind Arbeitsplatzmessungen oder andere Beurteilungsmethoden i. d. R. nicht erforderlich.

Wenn VSK für Gefahrstoffe ohne AGW nach § 7 Abs. 9 GefStoffV angewendet werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen zur inhalativen Exposition bez. der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind.

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