Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass bei Anwendung von VSK für krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A und 1B ohne einen AGW, die Anforderungen zur inhalativen Exposition bez. der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind, wenn die Akzeptanzkonzentrationen gem. TRGS 910 eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere regelmäßige Arbeitsplatzmessungen und weitere Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 bis 4 GefStoffV. Das erreichte Expositionsniveau muss in der VSK beschrieben werden.

VSK können zur Expositionsermittlung angewendet werden, wenn sie die Einhaltung der Toleranzkonzentration gem. TRGS 910 sicherstellen. Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich die Maßnahmen nach § 10 Absätze 3 bis 5 GefStoffV umsetzen, weitere Maßnahmen zum Verringern der Exposition prüfen und einen Maßnahmenplan zur Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration aufstellen.

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